Full text : Hermann Stegemanns Geschichte des Krieges. Zweiter Band. (2)

—  260  —

(Nr.  10843).  Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Ortschaften  und  landschaftlich  hervorragenden
  Gegenden.  Vom  15.  Juli  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Bauten  und
baulichen  Anderungen  ist  zu  versagen,  wenn  dadurch  Straßen  oder  Mätze  der
Ortschaft  oder  das  Ortsbild  gröblich  verunstaltet  werden  würden.

2.

Durch  Ortsstatut  kann  für  bestimmte  Straßen  und  Plätze  von  geschichtlicher
oder  künstlerischer  Bedeutung  vorgeschrieben  werden,  daß  die  baupolizeiliche  Genehmigung
  zur  Ausführung  von  Bauten  und  baulichen  Anderungen  zu  versagen
ist,  wenn  dadurch  die  Eigenart  des  Orts=  oder  Straßenbildes  beeinträchtigt
werden  würde.  Ferner  kann  durch  Ortsstatut  vorgeschrieben  werden,  daß  die
baupolizeiliche  Genehmigung  zur  Ausführung  baulicher  Anderungen  an  einzelnen
Bauwerken  von  geschichtlicher  oder  künstlerischer  Bedeutung  und  zur  Ausführung
von  Bauten  und  baulichen  Anderungen  in  der  Umgebung  solcher  Bauwerke  zu
versagen  ist,  wenn  ihre  Eigenart  oder  der  Eindruck,  den  sie  hervorrufen,  durch
die  Bauausführung  beeinträchtigt  werden  würde.

Wenn  die  Bauausführung  nach  dem  Bauentwurfe  dem  Gepräge  der  Umgebung
  der  Baustelle  im  wesentlichen  entsprechen  würde  und  die  Kosten  der  trotzdem
  auf  Grund  des  Ortsstatuts  geforderten  Anderungen  in  keinem  angemessenen
Verhältnisse  zu  den  dem  Bauherrn  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Bauausführung
stehen  würden,  so  ist  von  der  Anwendung  des  Ortsstatuts  abzusehen.

§  3.

Durch  Ortsstatut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Anbringung  von
Reklameschildern,  Schaukästen,  Aufschriften  und  Abbildungen  der  Genehmigung
der  Baupolizeibehörde  bedarf.  Die  Genehmigung  ist  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
  zu  versagen,  unter  denen  nach  den  §9)  1  und  2  die  Genehmigung  zu
Bauausführungen  zu  versagen  ist.

 

84.
Durch  Ortsstatut  können  für  die  Bebauung  bestimmter  Flächen  wie  Land—
hausviertel,  Badeorte,  Prachtstraßen  besondere,  über  das  sonst  baupolizeilich  zu—
lässige  Maß  hinausgehende  Anforderungen  gestellt  werden.

85.
Der  Beschlußfassung  über  das  Ortsstatut  hat  in  den  Fällen  der  9§  2
und  4  eine  Anhörung  Sachverständiger  vorauszugehen.