270 Eisenbahnverträge.
a. daß ihr gegenüber eine Gesellschaft das privatrechtliche Engagement
eingehe, den Bau und Betrieb der Gotthardlinie zu übernehmen;
b. daß auch ihrerseits zu jenen internationalen Subventionen und
zu den genannten Zwecken bestimmte Geldbeträge geleistet werden;
c. daß alle Subventionsgelder der betreffenden Unternehmung zugestellt
werden.
Diese Modalitäten wurden von der Schweiz versprochen. —
Welche Detailpflichten und Rechte aus dem angegebenen völkerrechtlichen
Rechtsverhältnisse fließen und wie sie genauer charakterifirt
werden müssen, werden wir nachher ausführen.
3. Im Allgemeinen folgt aus der angegebenen Rechtsstellung weiter,
daß es Sache des Schweizerischen Bundes war:
a. Die seiner obersten Behörde einbezahlten Gelder als ein guter
völkerrechtlicher Hausvater zu verwalten.
b. Diese Gelder nur nach Maßgabe der im Vertrage enthaltenen Bestimmungen
successive an die Gesellschaft auszubezahlen und überhaupt
über die bestimmungsgemäße Verwendung zu wachen.
An die hervorgehobene Hauptverpflichtung der internationalen Schenkung
schlossen sich einzelne weitere separate Obligationen an:
1. Die Schweiz übernahm die directe Verpflichtung, „daß durch einen
Rheinübergang bei Basel die Schweizerische Centralbahn mit dem
Bahnnetz des Großherzogthums Baden in Verbindung gesetzt werde“
(Art. 4); an diese Obligation lehnt sich eine weitere an, die in dem
Zusatzvertrage (1, Art. 4) enthalten ist.
2. Italien Üübernahm die doppelte Baupflicht:
A. betreffend die Anschlußbahn von Chiasso nach Camerlata (Art. 3.2).
Dazu ist der Zusatzvertrag zu vergleichen,
b. betreffend die Erstellung einer Bahn auf dem linken Ufer des
Langensees (Art. 4.2), modificirt durch Art. I, 42 des Zusatzvertrages.
II. Der Gotthardvertrag enthält speciell die internationale
Verständigung über eine Eisenbahnconcession, durch welche der
Staat, durch dessen Gebiet die Linie sich hinzuziehen hat (die
Schweiz) sich verpflichtete, den Vertrag als völkerrechtliche Basis
für die eisenbahnhoheitsrechtliche Stellung gegenüber der Gotthardbahngesellschaft
bezüglich des Baues dieser international
wichtigen Linie anzunehmen, anzuerkennen und durchzuführen.
Man könnte auch sagen, der Gotthardvertrag sei eine Art international
vereinbarter Vorconcession, allein dieser letztere Ausdruck wird schon im
internen Eisenbahnrecht vieldeutig verwendet, er wird daher hier besser vermieden.
Auch ließe sich die Sache so formuliren: der Gotthardvertrag erscheine
als ein durch internationale Verständigung fixirtes Statut, das für das Gott-