Metadata : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

270  Eisenbahnverträge.

a.  daß  ihr  gegenüber  eine  Gesellschaft  das  privatrechtliche  Engagement
eingehe,  den  Bau  und  Betrieb  der  Gotthardlinie  zu  übernehmen;

b.  daß  auch  ihrerseits  zu  jenen  internationalen  Subventionen  und
zu  den  genannten  Zwecken  bestimmte  Geldbeträge  geleistet  werden;

c.  daß  alle  Subventionsgelder  der  betreffenden  Unternehmung  zugestellt
  werden.

Diese  Modalitäten  wurden  von  der  Schweiz  versprochen.  —
Welche  Detailpflichten  und  Rechte  aus  dem  angegebenen  völkerrechtlichen
  Rechtsverhältnisse  fließen  und  wie  sie  genauer  charakterifirt
  werden  müssen,  werden  wir  nachher  ausführen.

3.  Im  Allgemeinen  folgt  aus  der  angegebenen  Rechtsstellung  weiter,
daß  es  Sache  des  Schweizerischen  Bundes  war:

a.  Die  seiner  obersten  Behörde  einbezahlten  Gelder  als  ein  guter
völkerrechtlicher  Hausvater  zu  verwalten.

b.  Diese  Gelder  nur  nach  Maßgabe  der  im  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
  successive  an  die  Gesellschaft  auszubezahlen  und  überhaupt
  über  die  bestimmungsgemäße  Verwendung  zu  wachen.

An  die  hervorgehobene  Hauptverpflichtung  der  internationalen  Schenkung
schlossen  sich  einzelne  weitere  separate  Obligationen  an:

1.  Die  Schweiz  übernahm  die  directe  Verpflichtung,  „daß  durch  einen
Rheinübergang  bei  Basel  die  Schweizerische  Centralbahn  mit  dem
Bahnnetz  des  Großherzogthums  Baden  in  Verbindung  gesetzt  werde“
(Art.  4);  an  diese  Obligation  lehnt  sich  eine  weitere  an,  die  in  dem
Zusatzvertrage  (1,  Art.  4)  enthalten  ist.

2.  Italien  Üübernahm  die  doppelte  Baupflicht:

A.  betreffend  die  Anschlußbahn  von  Chiasso  nach  Camerlata  (Art.  3.2).
Dazu  ist  der  Zusatzvertrag  zu  vergleichen,

b.  betreffend  die  Erstellung  einer  Bahn  auf  dem  linken  Ufer  des
Langensees  (Art.  4.2),  modificirt  durch  Art.  I,  42  des  Zusatzvertrages.


II.  Der  Gotthardvertrag  enthält  speciell  die  internationale
Verständigung  über  eine  Eisenbahnconcession,  durch  welche  der
Staat,  durch  dessen  Gebiet  die  Linie  sich  hinzuziehen  hat  (die
Schweiz)  sich  verpflichtete,  den  Vertrag  als  völkerrechtliche  Basis
für  die  eisenbahnhoheitsrechtliche  Stellung  gegenüber  der  Gotthardbahngesellschaft
  bezüglich  des  Baues  dieser  international
wichtigen  Linie  anzunehmen,  anzuerkennen  und  durchzuführen.

Man  könnte  auch  sagen,  der  Gotthardvertrag  sei  eine  Art  international
vereinbarter  Vorconcession,  allein  dieser  letztere  Ausdruck  wird  schon  im
internen  Eisenbahnrecht  vieldeutig  verwendet,  er  wird  daher  hier  besser  vermieden.
  Auch  ließe  sich  die  Sache  so  formuliren:  der  Gotthardvertrag  erscheine
als  ein  durch  internationale  Verständigung  fixirtes  Statut,  das  für  das  Gott-