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Vom 12. Mai 1901. 813
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Kurswerth niedriger ist, bis zu fünfundsiebzig vom Hundert
des Kurswerths;
3cl. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die
eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens (Policenbeleihung)
nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen
(§9 Nr. 8) gewährt werden;
4. mit Genehmigung der Aussichtsbehörde in Schuldverschreibungen
inländischer kommunaler Körperschaften, Schulgemeinden und
Kirchengemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen entweder
von Seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen
Tilgung unterliegen.
9r Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in einer dem
bs. 1 entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende
nlegung bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer
urch die Aufsichtsbehörde dazu für geeignet erklärten anderen in—
andischen Bank oder öffentlichen Sparkasse gestattet.
a § 60. Bei der Anlegung der Bestände des Prämienreserveards
nach der Vorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 1 darf die Sicherheit
“**“ Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ange-V#men
werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünftheile des
erthes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die Zentralehörde
eines Bundesstaats gemäß 8 11 Abs. 2 des Hypothekensüngesetzes
loben S. 417) die Beleihung landwirthschaftlicher Grund-S-
e bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestattet hat, darf die
icherheit auch bei einer solchen Beleihung angenommen werden.
e Die Beleihungen dürfen der Regel nach nur zur ersten Stelle
rfolgen.
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, welche
nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken,
men dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere von Gruben,
rüchen und Bergwerken, sind ausgeschlossen.
da Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks
* C den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth
cht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind nur die
ichternden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berückjed
igen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft
em Besitzer nachhaltig gewähren kann.
üb uf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben die Unternehmungen
ie Werthsermittelung eine Anweisung zu erlassen, welche der
enehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
zur 8 61. Dem Prämienreservefonds dürfen, abgesehen von den
ornahme und Aenderung der Kapitalanlagen erforderlichen
no