Extrablatt.
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. W 8.
17.
Höchste Proklamation,
betreffend das Ableben Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Georg und den Regierungsantritt Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
des Fürsten Adolf.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe,
Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
tun hiermit kund, daß es Gott dem Allmächtigen in Seinem unerforschlichen
Ratschluß gefallen hat, Unseren innigst geliebten Herrn
Vater, den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg,
Fürsten zu Schaumburg-Lippe, Edlen Herrn zur Lippe, Grafen zu
Schwalenberg und Sternberg 2c. 2. durch einen schnellen sanften
Tod aus dieser Zeitlichkeit abzurufen.
Wir haben verfassungsgemäß die Regierung übernommen und
versprechen sie unter Gottes gnädigem Beistande zum Besten und
zum Segen des Fürstentumes den Gesetzen gemäß zu führen.
Alle von Unserem in Gott ruhenden Herrn Vater ernannten
Hof-, Staats-, Domanial= und Kirchenbeamten und Lehrer bestätigen