Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Extrablatt.

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1911.  W  8.

 

 

 

17.

Höchste  Proklamation,

betreffend  das  Ableben  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
Georg  und  den  Regierungsantritt  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht
  des  Fürsten  Adolf.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,
  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.
tun  hiermit  kund,  daß  es  Gott  dem  Allmächtigen  in  Seinem  unerforschlichen
  Ratschluß  gefallen  hat,  Unseren  innigst  geliebten  Herrn
Vater,  den  Durchlauchtigsten  Fürsten  und  Herrn,  Herrn  Georg,
Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe,  Edlen  Herrn  zur  Lippe,  Grafen  zu
Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2.  durch  einen  schnellen  sanften
Tod  aus  dieser  Zeitlichkeit  abzurufen.

Wir  haben  verfassungsgemäß  die  Regierung  übernommen  und
versprechen  sie  unter  Gottes  gnädigem  Beistande  zum  Besten  und
zum  Segen  des  Fürstentumes  den  Gesetzen  gemäß  zu  führen.

Alle  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vater  ernannten
Hof-,  Staats-,  Domanial=  und  Kirchenbeamten  und  Lehrer  bestätigen