1805
Jan.
276 Urkunde No. 783.
lichen und Schul-Sachen in Neu-Ostpreussen mit dem Geistlichen und
Schul-Departement
1. mehrere Gleichheit der Princeipien und ihrer Anwendung erreicht, und
2. eine Zeitraubende Schreiberei des Concerts bei allgemeinen Einrichtungen
vermieden werden würde.
Was den ersten Bewegungs-Grund betrift, so darf ich wohl nicht verkennen,
dass Gleichheit und Einheit der Principien in der Leitung der
Staatsgeschäfte der einzelnen Provinzen eines grossen Staats an sich überaus
wünschenswerth ist, allein diese Einheit wird in der Haupt-Sache ohnehin
schon erreicht, ohne dass es der Direction dieser Angelegenheiten von einer
Behörde bedarf. Denn was die katholischen und Griechischen Geistlichen
Sachen betrift, so enthält das Allgemeine Landrecht schon einen gröstenteils
erschöpfenden Codex derjenigen Vorschriften, welche die Materialien
der Bearbeitung bestimmen, die die Behörden, welche die catholisch-Geistlichen
Angelegenheiten dirigiren, nur selten verlassen und die als allgemein
geltende Normen in sämtlichen Provinzen in E. K. M. Staaten in Anwendung
gebracht werden können. Alles, was in diesen Gesetzen nicht
berührt ist, betrift entweder das Detail der Anwendung, wobei völlige
Uniformität in allen Provinzen des Staats nicht notwendig und nach der
verschiedenen Provinzial-Verfassung ohnehin nicht zu erreichen möglich ist,
oder gewisse Klugheits-Maasregeln in der Beobachtung der hierarchischen
Gewalt, die, da sie sich wieder auf einzelne Fälle beschränken, von Zeit
und Umständen abhängen und nach der bestehenden Landes- Verfassung
gröstenteils von dem Auswärtigen und Landeshoheits-Departement bestimmt
werden. Der Bertihrungspunkte, in welchen die Wirkungen der weltlichen
Macht mit den Internis des katholischen Religions-Cultus zusammen trefen,
sind nach der in E. K. M. Staaten statt findenden allgemeinen Religions
freiheit und nach der eigenthtimlichen Subordination des katholischen Cleri
unter die Consistorien und Bischöfe so wenige, dass solche nach meiner
nunmehr 9jährigen Erfahrung kaum eine Betrachtung verdienen. Anders
verhält es sich mit der Leitung der protestantischen kirchlichen Angelegenheiten,
die, da sie nicht blos von den (!) Landesherrlichen Rechte circa
sacra, sondern auch von dem Rechte des Landesherrn als obersten Bischof
ausgehen, eine speciellere Einwtirkung in die eigentlichen Interna des protestantischen
Gottesdienstes und mit derselben des gemeinen Bestens wegen
eine grössere Uniformität voraussetzen und erfordern. ...
Die Richtigkeit des oben angeführten zweiten Bewegungs-Grundes, dass
nämlich eine Zeitraubende Schreiberey vermieden werde, kann ich nicht
wohl einräumen, vielmehr glaube ich gerade das Gegenteil annehmen zu
müssen; ich erinnere mich nicht, dass die mir anvertraute Leitung der catholisch-
und griechisch-Geistlichen Angelegenheiten jemals zu einer nur irgend
weitläuftigen Correspondence mit dem Geistlichen Departement Gelegenheit
gegeben hat. Dies kann auch nicht wohl seyn, da die Normen der all