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§. 13.
Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist,
gehören:
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen See-
leute, Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker und
Seesoldaten
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten,
Heizer, Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten
siebenten Dienstjahre.
2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus:
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Aus-
gehobenen, welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter
mindestens Ein Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen gedient,
oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben;
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen- und
Schiffshandwerks-Personal;
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (See-
bataillon und Seeartillerie).
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf
und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen
Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf
der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden.
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in
das dienstpflichtige Alter die Oualifikation zum einjährigen Freiwilligen
erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt baben, genügen
ihrer Verpflichtung für die aktive Marine durch einjährigen freiwilligen
Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu
sein. Nach Maaßgabe ihrer Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren,
Deckoffizieren oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschla-
gen, beziehungsweise ernannt werden.
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaßgabe
des Bedürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine heran-
gezogen werden.
5) Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschrifts-
mäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in
Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen
Verpflichtungen von allen Militairdienstpflichten befreit werden, haben
jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich
zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuches
einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden
zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden.
6) Bei