Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 13. 
Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen: 
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig bereit ist, 
gehören: 
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen See- 
leute, Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker und 
Seesoldaten 
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten, 
Heizer, Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten 
siebenten Dienstjahre. 
2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus: 
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Aus- 
gehobenen, welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige Alter 
mindestens Ein Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen gedient, 
oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig betrieben haben; 
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen- und 
Schiffshandwerks-Personal; 
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (See- 
bataillon und Seeartillerie). 
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf 
und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen 
Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf 
der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden. 
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in 
das dienstpflichtige Alter die Oualifikation zum einjährigen Freiwilligen 
erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen abgelegt baben, genügen 
ihrer Verpflichtung für die aktive Marine durch einjährigen freiwilligen 
Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu 
sein. Nach Maaßgabe ihrer Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren, 
Deckoffizieren oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschla- 
gen, beziehungsweise ernannt werden. 
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaßgabe 
des Bedürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine heran- 
gezogen werden. 
5) Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschrifts- 
mäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in 
Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen 
Verpflichtungen von allen Militairdienstpflichten befreit werden, haben 
jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem 
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich 
zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuches 
einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden 
zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 
6) Bei
	        
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