Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 135 — 
6) Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmann- 
schaften, den Beurlaubten und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch 
die Seewehr zum Dienst einzuberufen. 
7) Die Seewehr besteht: 
a) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mann- 
schaften; 
b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte 
nicht gedient, und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten 
Lebensjahre. 
8) Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen finden zeit- 
weise kürzere Uebungen an Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der 
Schiffsartillerie, statt, und wird jeder dieser Verpflichteten in der Regel 
zweimal zu diesen Uebungen herangezogen. 
§. 14. 
Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer der Dienst- 
verpflichtung für das stehende Heer, resp. die Flotte und für die Land- resp. See- 
wehr, gelten nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet darüber allein das 
Bedürfniß, und werden alsdann alle Abtheilungen des Heeres und der Marine, 
soweit sie einberufen sind, von den Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach 
Maaßgabe des Abganges ergänzt. 
§. 15. 
Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve, 
Landwehr, Seewehr) sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der 
militairischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen. 
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze; auch sollen 
dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Auslande, in der Aus- 
übung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bür- 
gerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen sein. 
Reserve-, land- und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in 
welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswan- 
derung nicht verweigert werden. 
§. 16. 
Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn 
ein feindlicher Einfall Theile des Bundesgebietes bedroht oder überzieht. 
§. 17. 
Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner 
Militairpflicht herangegezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militair- 
pflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger 
Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht. 
Den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.