Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Den Freiwilligen (§§. 10. und 11.) steht die Wahl des Truppentheiles, 
bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bun- 
des frei. 
Reserve- und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem 
Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über. 
§. 18. 
Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung 
in denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als die in diesem 
Gesetze vorgeschriebene Gesammtdienstzeit im Heere und in der Landwehr gesetzlich 
war, werden durch den Bundesfeldherrn erlassen. 
§. 19. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden 
durch besondere Verordnungen erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Unveränderter Abdruck; Berlin (1890), Reichsdruckerei. 
 
	        
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