Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  4.
Die  zur  Tilgung  und  Verzinsung  dieser  Anleihe  erforderlichen  Mittel  müssen
der  Bundes-Schuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Norddeutschen
Bundes  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  5.

Die  Tilgung  geschieht  in  der  Art,  daß  die  für  jedes  Jahr  dazu  bestimmten
  Fonds  (§.  3.)  zum  Ankauf  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
  verwendet  werden.  Insoweit  jedoch  der  Ankauf  nicht  unter  dem
Nennwerthe  bewirkt  werden  kann,  werden  die  in  dem  betreffenden  Jahre  einzulösenden
  Schuldverschreibungen  in  halbjährigen  Raten  in  den  Monaten  März
und  September  öffentlich  ausgelooset  und  die  gezogenen  Nummern  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  Sechs  Monate  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  gezogenen
Nummern  können  die  Inhaber  der  ausgelooseten  Schuldverschreibungen  den
Kapitalbetrag  baar  in  Empfang  nehmen.  Ueber  diesen  Termin  hinaus  werden
die  etwa  unabgehoben  gebliebenen  Kapitalbeträge  nicht  weiter  verzinset.  Die
letzteren  verjähren  in  dreißig  Jahren  nach  eingetretener  Fälligkeit  zu  Gunsten
der  Bundeskasse.

Mit  den  Schuldverschreibungen  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren
Zahlungstermine  fälligen  Zinscoupons  einzuliefern.

Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinscoupons  von
dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Coupons  verwendet.

§.  6.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Schuldverschreibungen  oder
Zinscoupons  finden  die  auf  die  Preußischen  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinscoupons
  Bezug  habenden  §§.  1.  bis  13.  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
  (Preußische  Gesetz-Samml.  von  1819.  S.  157.)  mit  nachstehenden  näheren
Bestimmungen  Anwendung:

a)  Die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  Bundes-Schuldenverwaltung
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen  Geschäfte
  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
dem  Schatzministerium  zukommen.

b)  Das  im  §.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Stadtgerichte  zu
Berlin.

c)  Die  in  den  §§.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sollen
durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger  oder  die  Zeitung,  welche  an  seine
Stelle  tritt,  und  durch  je  eine  der  in  Leipzig,  Hamburg  und  Frankfurt
  a.  M.  erscheinenden  Zeitungen,  deren  Bestimmung  der  Bundes-Schuldenverwaltung
  überlassen  bleibt,  erfolgen.

§.  7.