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Personen des Soldatenstandes sich eines Verbrechens schuldig machen,
wodurch die Achtung gegen diese verletzt wird,
b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militairischen
Verbrechen Theil nehmen, oder
c) sich eines Mißbrauchs militairdienstlicher Autorität schuldig machen;
4) Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
tairischen Dienstangelegenheiten;
5) Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehroffiziere und
der mit Vorbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heer aus-
geschiedenen Offiziere.
Trifft ein Verbrechen der zu 1. bis 5. bezeichneten Art mit einem gemeinen
Verbrechen zusammen, so ist der Militairgerichtsstand auch wegen des letzteren
begründet.
§. 7.
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldaten-
standes zu dienstlichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser
Einberufung den Militairgerichtsstand. Derselbe beginnt:
1) wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zusam-
menziehung der Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfang
der Einberufungsorder;
2) wenn die Einberufung zu den größeren Uebungen stattfindet, mit dem
Anfang des in der Einberufungsorder bezeichneten Gestellungstages.
In beiden Fällen hört dieser Gerichtsstand mit dem Ablauf des Tages der
Wiederentlassung auf.
Erfolgt dagegen
3) die Einberufung zu den kleineren Uebungen oder zu anderen dienstlichen
Zwecken, so findet der Militairgerichtsstand nur für die Dauer der An-
wesenheit des Beurlaubten im dienstlichen Verhältniß statt.
Anmerkung: Kleinere Uebungen der Personen des Beurlaubtenstandes finden nicht
mehr statt. Die durch das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
vom 9. November 1867. vorgeschriebenen Uebungen gehören ohne Ausnahme zu
den größeren Uebungen im Sinne der Bestimmungen dieses Strafgesetzbuchs.
§. 8.
Die Militairgerichte dürfen jedoch in den Fällen des §. 7. zu 2. und 3.
das Verfahren den Civilgerichten überlassen und den Angeschuldigten dazu aus-
liefern, wenn ein gemeines Verbrechen vorliegt und damit kein militairisches Ver-
brechen zusammentrifft.
§. 9.