Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

D. Lügen vor 
Gericht. 
E. Verheißung 
der Gnade. 
F. Beweiskraft 
der Aussagen: 
1) der Vorge- 
setzten. 
2) der Wacht- 
mannschaften 
und des sonst 
zur Aufrechthal- 
tung der öffent- 
lichen Ordnung, 
Ruhe und Si- 
cherheit auftre- 
tenden Mili- 
tairs. 
G. Artikulirtes 
Verhör und 
Schluß der Un- 
tersuchung. 
252 — 
mentsgericht abgegeben werden, insofern nicht im zweiten Abschnitt des ersten 
Titels Ausnahmen dieserhalb bestimmt sind. 
§. 106. 
Wegen Lügen vor Gericht findet keine Disziplinarstrafe statt; dem Ange- 
schuldigten ist aber vorzuhalten, daß hartnäckiges Leugnen oder freches Lügen 
die Erhöhung seiner Strafe zur Folge habe. 
§. 107. 
In den Fällen, in welchen nach den allgemeinen Landesgesetzen Veran- 
lassung vorhanden ist, dem Angeschuldigten Begnadigung zu verheißen, muß die 
Genehmigung des Königs zu dieser Verheißung durch das General-Auditoriat 
eingeholt werden. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F. 
§. 108. 
Bei militairischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweismittel 
auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage 
des Vorgesetzten — wenn ihn nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft, 
oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt wird — 
auf die gesetzliche Strafe erkannt werden. 
§. 109. 
Unter denselben Voraussetzungen (§. 108.) kann der eidlichen Aussage 
einer Person des Soldatenstandes über militairische Verbrechen gleiche Beweis- 
kraft beigelegt werden, wenn der Zeuge das Verbrechen wahrgenommen hat, 
während er sich in Ausübung des Wachtdienstes oder sonst zur Aufrechthaltung 
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Dienst befand, und wenn 
durch die Aussage nicht derjenige beschuldigt wird, der dem Zeugen während der 
Ausübung des Dienstes vorgesetzt war. 
§. 110. 
Bei militairischen Verbrechen findet das artikulirte Verhör nicht statt, 
doch sollen in wichtigen oder verwickelten Fällen dem Angeschuldigten bestimmte 
Fragen, welche zur näheren Aufklärung der Sache dienen können, vorgelegt, 
und die darauf ertheilten Antworten mit dessen eigenen Worten niedergeschrieben 
werden. 
§. 111. 
Im Schlußtermin hat der Angeschuldigte, wenn er verhindert sein sollte, 
vor dem Kriegsgericht persönlich zu erscheinen, oder wenn sein Erscheinen mit 
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, sich zu erklären, ob er selbst einen 
Stellvertreter ernennen, oder dessen Bestellung dem Gerichtsherrn überlassen wolle. 
Zum
	        
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