D. Lügen vor
Gericht.
E. Verheißung
der Gnade.
F. Beweiskraft
der Aussagen:
1) der Vorge-
setzten.
2) der Wacht-
mannschaften
und des sonst
zur Aufrechthal-
tung der öffent-
lichen Ordnung,
Ruhe und Si-
cherheit auftre-
tenden Mili-
tairs.
G. Artikulirtes
Verhör und
Schluß der Un-
tersuchung.
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mentsgericht abgegeben werden, insofern nicht im zweiten Abschnitt des ersten
Titels Ausnahmen dieserhalb bestimmt sind.
§. 106.
Wegen Lügen vor Gericht findet keine Disziplinarstrafe statt; dem Ange-
schuldigten ist aber vorzuhalten, daß hartnäckiges Leugnen oder freches Lügen
die Erhöhung seiner Strafe zur Folge habe.
§. 107.
In den Fällen, in welchen nach den allgemeinen Landesgesetzen Veran-
lassung vorhanden ist, dem Angeschuldigten Begnadigung zu verheißen, muß die
Genehmigung des Königs zu dieser Verheißung durch das General-Auditoriat
eingeholt werden.
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 1; Beilage Littr. F.
§. 108.
Bei militairischen Verbrechen kann in Ermangelung anderer Beweismittel
auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage
des Vorgesetzten — wenn ihn nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft,
oder seine Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt wird —
auf die gesetzliche Strafe erkannt werden.
§. 109.
Unter denselben Voraussetzungen (§. 108.) kann der eidlichen Aussage
einer Person des Soldatenstandes über militairische Verbrechen gleiche Beweis-
kraft beigelegt werden, wenn der Zeuge das Verbrechen wahrgenommen hat,
während er sich in Ausübung des Wachtdienstes oder sonst zur Aufrechthaltung
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Dienst befand, und wenn
durch die Aussage nicht derjenige beschuldigt wird, der dem Zeugen während der
Ausübung des Dienstes vorgesetzt war.
§. 110.
Bei militairischen Verbrechen findet das artikulirte Verhör nicht statt,
doch sollen in wichtigen oder verwickelten Fällen dem Angeschuldigten bestimmte
Fragen, welche zur näheren Aufklärung der Sache dienen können, vorgelegt,
und die darauf ertheilten Antworten mit dessen eigenen Worten niedergeschrieben
werden.
§. 111.
Im Schlußtermin hat der Angeschuldigte, wenn er verhindert sein sollte,
vor dem Kriegsgericht persönlich zu erscheinen, oder wenn sein Erscheinen mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, sich zu erklären, ob er selbst einen
Stellvertreter ernennen, oder dessen Bestellung dem Gerichtsherrn überlassen wolle.
Zum