Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 76 — 
über 15 bis 20 Meilen . .. 8 Pf., 
über 20 bis 25 Meilen  . . .. 10  " 
25  bis  30 " . . .. 1 Sgr. —  " 
30  bis 40   " 1  " 2  " 
40  bis 50   " .. 1  " 4  " 
50  bis 60   " 1  " 6  " 
60  bis 70   " 1  " 8  " 
70  bis 80   " . . .. 1  " 10  " 
80  bis 90 "....... 2  "     —  " 
90  bis   100   "  ......... 2  " 2  " 
100  bis 120  " . . . . .. 2  " 4  " 
120  bis 140   " .. 2  " 6  " 
140  bis 160   " 2  " 8  " 
über 160 Meillen 2  " 10  " 
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles 
Pfund gerechnet. 
Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 
5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 
Meilen 5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben. 
Der Päckerei-Sendung muß eine, den reglementarisch zu erlassenden Vor- 
schriften entsprechende Begleitadresse beigefügt sein, für welche besonderes Porto 
nicht in Ansatz kommt. 
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes 
einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet. 
§. 3. 
Porto und Assekuranzgebühr für Sendungen mit deklarirtem 
Werthe. 
Für Sendungen mit deklarirtem Werthe wird erhoben: 
a) Porto, und zwar: 
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach 
§. 2. ermittelten Entfernungen: 
bis 5 Meilen 1,5 Sgr., 
über 5 bis 15   " 2  " 
über 15 bis 25   " 3  " 
über 25 bis 50 " .... 4  " 
über 50 Meilen 5  " 
2) für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.