Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Vertheilung 
der Einnahme 
— 84 — 
Bei Sendungen mit deklarirtem Werth von mehr als 50 Thalern 
oder 87 Gulden Süddeutscher Währung oder 75 Gulden Oesterreichi- 
scher Währung, beziehungsweise von mehr als 5 Pfund erstreckt sich 
die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten nur auf das Formular zum Ablieferungsschein 
beziehungsweise die Begleitadresse. 
Die Expreßgebühr für Fahrpostsendungen wird in allen Fällen, in 
welchen die Sendungen selbst durch Expressen bestellt werden, mit dem 
doppelten Betrage der nach Artikel 20. sich ergebenden Gebühr für die 
expresse Bestellung von Briefpostgegenständen im Ortsbestellbezirke der 
Postanstalt erhoben. In den Fällen hingegen, in welchen nur die Scheine 
oder die Begleitadressen zur expressen Bestellung gelangen, kommt der 
einfache Betrag der Expreßgebühr für Briefpostgegenstände zur Anwendung. 
2) Bei Expreßbestellungen nach dem Landbestellbezirke der 
Postanstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in 
die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum Ab- 
lieferungsschein oder die Begleitadresse. · 
Die Bemessung der Gebühr regelt sich nach denselben Bestimmungen, 
welche im Artikel 20. bezüglich der nach dem Landbestellbezirke gerich- 
teten expressen Briefpostgegenstände getroffen sind. 
Die Gebühren für die expresse Bestellung werden von der Be- 
stimmungs-Postanstalt bezogen. 
Artikel 43. 
Die gemeinschaftliche Einnahme aus dem Fahrpostverkehr wird unter die 
Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile nach bestimmten Prozent- 
für die Jahr- sätzen vertheilt. 
postsendungen. 
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Ge- 
sammteinnahme wird, unter Anwendung des nachbezeichneten Tarifs und unter 
Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken, das Porto für sämmt- 
liche in den Karten mit dem Abgangsdatum des 6., 11., 16., 21., 26. 
und letzten Tages der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige 
Fahrpostsendungen für jedes Gebiet abgesondert berechnet. 
Der für die Portoerhebung geltende Tarif wird auch bei dieser Taxirung, 
jedoch mit der Maaßgabe angewandt, daß das Gewichtporto für Packete auf 
alle Entfernungen gleichmäßig von 5 zu 5 Meilen mit dem Satze von 2 Pfen- 
nigen pro Pfund fortschreitet. 
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten 
Entfernungen vom Abgangsorte bis zu dem Punkte, wo die Grenzlinie von der 
Route durchschnitten wird, auf welcher die Beförderung der Sendung stattgefun- 
den hat, und beziehungsweise von diesem Punkte an bis zu dem Bestimmungs- 
orte, oder dem Wieder-Ausgangspunkte an der Grenze, angesehen. 
Bruchmeilen werden dabei durchweg auf volle Meilen abgerundet.  
Beim
	        
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