Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher 
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus- 
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von 
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß 
bis zu Einem Jahre bestraft. 
§. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges 
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 279. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder 
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den 
§§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft. 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. 
erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Vierundzwanzigster Abschnitt. 
Bankerutt. 
§. 281. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüg- 
lichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der Absicht ihre Gläubiger 
zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetz- 
lich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimiicht oder so geführt oder 
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes 
gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
§. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 

	        
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