Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bestimmung 9. 
Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den 
geöffneten Häfen, bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei 
dem Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. s. w. Klage geführt wor- 
den ist, sind die Hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem 
Hafen die Lokalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen 
Maaßregeln verabreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet sind, Abhülfe 
gegen diese Klagen zu gewähren und dem Handels- und Privatverkehre zwischen Frem- 
den und Japanern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen. 
Ebenso wird die Japanische Regierung dafür Sorge tragen, daß in jedem der 
geöffneten Häfen an den Lösch- und Ladeplätzen ein oder mehrere offene Güterschuppen 
errichtet werden, in denen die Waaren unmittelbar vor dem Laden oder nach dem 
Löschen untergebracht werden können. 
Bestimmung 10. 
Fünf Jahre, nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die Ein- und 
Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, falls einer der Hohen kontrahirenden 
Theile solches wünscht. Sollte aber vor Ablauf dieses Zeitraumes die Japanische 
Regierung mit der Regierung einer anderen Nation zu einer solchen Revision schreiten, 
so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten auf Wunsch der Japanischen 
Regierung daran Theil nehmen. 
(L. S.) M. v. Brandt. Higashi Kuze Chujo. 
 Terashima Tozo. 
Iseki Sayemon. 
  
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages 
hat in Yedo stattgefunden. " 
  
(Nr. 402.)
	        
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