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struirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Prä-
sidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim-
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine
Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundes-
feldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusam-
mensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar
sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur
Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes-
rathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes-
rathes und des Reichstages sein.
Artikel 10.
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Bundespräsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu welcher
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich
zu