Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung 
des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zu- 
stimmung des Präsidiums erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes 
von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 
90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist 
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt 
werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge- 
schäfts- Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und 
Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der 
Mitglieder erforderlich. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt 
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
 Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen 
gerichtich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während 
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
ge-
	        
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