— 654 —
(Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und
Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Ver-
fassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom
25. November 1870.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät
der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver-
fassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen
entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevoll-
mächtigte ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord-
deutschen Bundes:
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der aus-
wärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn v. Friesen und
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren Staats-
minister Martin Friedrich Rudolph Delbrück,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf v. Frey-
dorf und
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann,
und
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mittnacht und
Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant Albert
v. Suckow,
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung
ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.
Artikel 1.
Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und
Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J.
bei-