Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und 
Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Ver- 
fassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 
25. November 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät 
der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen 
entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevoll- 
mächtigte ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord- 
deutschen Bundes: 
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn v. Friesen und 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren Staats- 
minister Martin Friedrich Rudolph Delbrück, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf v. Frey- 
dorf und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim,  
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
Rhein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, 
und 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mittnacht und 
Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant Albert 
v. Suckow, 
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung 
ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und 
Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. 
 bei-
	        
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