Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§ 120. 
 
In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze 
vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache 
selbst nicht zur Folge 
In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. 
§. 121. 
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach 
Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Be= 
zeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der 
Anlagen; 
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen be- 
absichtigt; 
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen 
Verhältnisse; · 
4.   die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; 
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nach- 
weise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, 
sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweis- 
mittel; 
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Pro= 
zessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für 
dieselbe als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag 
handelt. 
§. 122. 
Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befind= 
lichen Urkunden, auf welche in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in 
Urschrift oder in Abschrift beizufügen  
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die 
Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, 
den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält. 
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem 
Umfange, so genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Ein= 
sicht zu gewähren. §. 123 
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue Thatsachen oder ein anderes 
neues Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischen= 
streit betrifft, mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 
Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine Gegenerklärung auß neues Vor= 
bringen enthält, ist mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzu= 
stellen. Die Zustellung einer schriftlichen Gegenerklärung ist nicht erforderlich, 
wenn es sich um einen Zwischenstreit handelt. 
 
 

	        
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