— 183 —
§. 552.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an sich statt=
haft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an
einem dieser Erforderniss so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfrist
erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
§. 553.
Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen
ist, von neuem verhandelt.
Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Entscheidung über
Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhand=
lung über die Hauptsache erfolge. In diesem Falle ist die Verhandlung über
die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit
der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über
Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch
wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener That=
sachen abhängig ist.
§. 554.
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der
mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden.
Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechselprozeß.
§. 555.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die
Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werth=
papiere zum Gegenstande hat, kann im Urkundenprozesse geltend gemacht werden,
wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen
durch Urkunden bewiesen werden können.
§. 556.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt
werde. Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt
werden.