Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  557.

Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung  zur  Hauptsache
  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte  Verhandlung
  über  diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen.

§.  558.

Widerklagen  sind  nicht  statthaft.

Als  Beweismittel  sind  bezüglich  der  Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde,
sowie  bezüglich  anderer  als  der  im  §.  555  erwähnten  Thatsachen  nur  Urkunden
und  Eideszuschiebung  zulässig.

Die  Antretung  des  Urkundenbeweises  kann  nur  durch  Vorlegung  der  Urkunden
  erfolgen.

Die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen.

3.  559.

Der  Kläger  kann,  ohne  daß  es  der  Einwilligung  des  Beklagten  bedarf,
bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem  Urkundenprozesse  in  der
Weise  abstehen,  daß  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig  bleibt.

§.  560.

Insoweit  der  in  der  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  an  sich  oder  in
Folge  einer  Einrede  des  Beklagten  als  unbegründet  sich  darstellt,  ist  der  Kläger
mit  dem  Anfruche  abzuweisen.

Ist  der  Urkundenprozeß  unstatthaft,  ist  insbesondere  ein  dem  Kläger  obliegender
  Beweis  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitteln
angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt,  so  wird  die
Klage  als  in  der  gewählten    Prozeßart  unstatthaft  abgewiesen,  selbst  wenn  in
dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Beklagte  nicht  erschienen  ist  oder
der  Klage  nur  auf  Grund  von  Einwendungen  widersprochen  hat,  welche  rechtlich
unbegründet  oder  im  Urkundenprozesse  unstatthaft  sind.

§.  561.

Einwendungen  des  Beklagten  sind,  wenn  der  dem  Beklagten  obliegende
Beweis  derselben  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitteln
angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt  ist,  als  im
Urkundenprozesse  unstatthaft  zurückzuweisen.

§.  562.

Dem  Beklagten,  welcher  dem  geltend  gemachten  Anspruche  widersprochen
hat,  ist  in  allen  Fällen,  in  denen  er  verurtheilt  wird,  die  Ausführung  seiner
Rechte  vorzubehalten.