Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 8. 
Inhalt: Strafprozeßordnung. S. 368. — Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung. S. 346. 
  
(Nr. 1169.) Strafprozeßordnung. Vom 1. Februar 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Erstes Buch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. 
§. 1. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die 
Gerichtsverfassung bestimmt. §. 2 
Zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Ge= 
richten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei demjenigen 
Gericht anhängig gemacht werden, welchem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die 
Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden. 
§. 3. 
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer strafbarer 
Handlungen beschuldigt wird, oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere 
Personen als Thäter, Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden. 
§. 4. 
Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener 
Strafsachen kann auch nach Eröffnung der Untersuchung auf Antrag der Staats= 
Reichs- Gesezbl. 1877. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1877.
	        
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