Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Auf die vor den Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen finden die 
Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. 
§. 200. 
Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht eine Ergänzung der 
Voruntersuchung oder, falls eine Voruntersuchung nicht stattgefunden hat, die 
Eröffnung einer solchen oder einzelne Beweiserhebungen anordnen. Die An= 
ordnung einzelner Beweiserhebungen steht auch dem Amtsrichter zu. 
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 
§. 201. 
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach 
den Ergebnissen der Voruntersuchung oder, falls eine solche nicht stattgefunden 
hat, nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer 
strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint. 
§. 202. 
Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus 
dem Beschlusse hervorgehen, ob derselbe auf thatsächlichen oder auf Rechts= 
gründen beruht. 
Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist auszusprechen, daß der An= 
geschuldigte außer Verfolgung zu setzen sei. 
Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen. 
§. 203. 
Vorläufige Einstellung des Verfahrens kann beschlossen werden, wenn dem 
weiteren Verfahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegen= 
steht, daß derselbe nach der That in Geisteskrankheiten verfallen ist. 
§. 204. 
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staats= 
anwaltschaft nicht gebunden. 
§. 205. 
In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist 
die dem Angeklagten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen 
Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes, sowie das Gericht zu bezeichnen, 
vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll. 
Das Gericht hat zugleich von Amtswegen über die Anordnung oder Fort= 
dauer der Untersuchungshaft zu beschließen. 
§. 206. 
Wenn von der Staatsanwaltschaft beantragt ist, den Angeschuldigten 
außer Verfolgung zu setzen, von dem Gerichte aber die Eröffnung des Haupt= 
verfahrens beschlossen wird, so hat die Staatsanwaltschaft eine dem Beschlusse 
entsprechende Anklageschrift einzureichen.
	        
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