Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  427.

In  der  Hauptverhandlung  kann  auch  der  Angeklagte  im  Beistand  eines
Rechtsanwalts  erscheinen  oder  sich  auf  Grund  einer  schriftlichen  Vollmacht  durch
solchen  vertreten  lassen.

Die  Bestimmung  des  §.  139  findet  auf  den  Anwalt  des  Klägers  wie  auf
den  des  Angeklagten  Anwendung.

Das  Gericht  ist  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Klägers  sowie  des
Angeklagten  anzuordnen,  auch  den  Angeklagten  vorführen  zu  lassen.

§.  428.

Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  kann  der  Beschuldigte
  bis  zur  Beendigung  der  Schlußvorträge  (§.  257)  in  erster  Instanz
mittels  einer  Widerklage  die  Bestrafung  des  Klägers  beantragen.

Ueber  Klage  und  Widerklage  ist  gleichzeitig  zu  erkennen.

Die  Zurücknahme  der  Klage  ist  auf  das  Verfahren  über  die  Widerklage
ohne  Einfluß.  
§. 429.

Findet  das  Gericht  nach  verhandelter  Sache,  daß  die  für  festgestellt  zu
erachtenden  Thatsachen  eine  solche  strafbare  Handlung  darstellen,  auf  welche  das
in  diesem  Abschnitte  vorgeschriebene  Verfahren  keine  Anwendung  erleidet,  so  hat
es  durch  Urtheil,  welches  diese  Thatsachen  hervorheben  muß,  die  Einstellung  des
Verfahrens  auszusprechen.
  Die  Verhandlungen  sind  in  diesem  Falle  der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.


$ .  430.

Dem  Privatkläger  stehen  diejenigen  Rechtsmittel  zu,  welche  in  dem  Verfahren

  auf  erhobene  öffentliche  Klage  der  Staatsanwaltschaft  zustehen.  Dasselbe
gilt  von  dem  Antrage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  den  Fällen  des

§  402.  Die  Bestimmung  des  §.  343  findet  auf  das  Rechtsmittel  des  Privatklägers
  Anwendung.

Revisionsanträge  und  Anträge  auf  Wiederaufnahme  des  durch  ein  rechtskräftiges
  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  kann  der  Privatkläger  nur  mittels  einer
von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten  Schrift  anbringen  

Die  in  den  §§.  361,  362,  387  angeordnete  Vorlage  und  Einsendung
der  Akten  erfolgt  wie  im  Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  an  und
durch  die  Staatsanwaltschaft.  Die  Zustellung  der  Berufungs-  und  Revisionsschriften
  an  den  Gegner  des  Beschwerdeführers  wird  durch  den  Gerichtsschreiber

bewirkt.
§  431.

Die  Privatklage  kann  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  erster  Instanz
und,  soweit  zulässige  Berufung  eingelegt  ist,  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils
zweiter  Instanz  zurückgenommen  werden.

Als  Zurücknahme  gilt  es  im  Verfahren  erster  und,  soweit  der  Angeklagte
die  Berufung  eingelegt  hat,  im  Verfahren  zweiter  Instanz,  wenn  der  Privat=