Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 152. 
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch 
darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden. 
§. 153. 
Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der 
Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen 
der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten 
Beamten Folge zu leisten. 
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Be- 
stimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen. 
Elfter Titel. 
Gerichtsschreiber. 
§. 154. 
Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäfts= 
einrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler, bei den Landes= 
gerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Zwölfter Titel. 
Zustellungs= und Vollstreckungsbeamte. 
§. 155. 
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen 
und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem 
Reichsgerichte durch den Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landes- 
justizverwaltung bestimmt. §. 156. 
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes 
ausgeschlossen: 
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 
1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist, 
oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, 
Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht; 
2. wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr 
besteht; 
3. wenn eine Person Partei ist, mit welcher er in gerader Linie 
verwandt) verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der 
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten 
Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
	        
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