8 93.
8 94.
8 95.
8 96.
8 97.
8 98.
des Königl. Justiz-[Ministeriums hinlängliche
34 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
S. 93.
Die Gerichte, sowohl die bürzerlichen als die peinlichen,
sind innerhalb der Grenzen ihres Berufes unabhängig.
§. 94.
Der Königliche Fiskus wird in allen Privatrechtsstreitig-
keiten bei den ordentlichen Gerichten Recht geben und nehmen.
g. 95.
Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt
in seinem auf einem besondern Titel beruhenden Privatrechte
verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.
g. 96.
Die Erkenntnisse der Criminalgerichte bedürfen, um in
Rechtskraft überzugehen, keiner Bestätigung des Regenten.
§. 97.
Dagegen steht dem Könige zu. Straf-Erkenntnisse vermöge
des Begnadigungs-Rechtes auf erforderten und erstatteten Be-
richt des erkennenden Gerichts aufzuheben oder zu mildern.
Es sind daher die Criminal-Gerichte nicht nur verbunden, in
schweren Fällen die Akten samt ihrem Erkenntnisse vor der Er-
öffnung desselben durch das Königl. Justiz-Ministerium dem
Könige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung vorzulegen;
sondern es kann auch nach Eröffnung des Erkenntnisses der
Verurtheilte sich an die Gnade des Königs wenden.
Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach, dem Gutachten
ründe dazu vor-
handen sind, vermöge des dem Könige zustehenden Abolitions-
Rechts. noch ehe das Verbrechen oder Vergehen untersucht,
oder über die Bestrafung erkannt worden ist, alles Verfahren
gegen den Beschuldigten eingestellt und niedergeschlagen werden.
Der König wird jedoch bei Ausübung sowoh des einen,
als des andern Rechtes darauf Rücksicht nehmen, daß dem An-
sehen und der Wirksamkeit der Straf-Gesetze dadurch nicht zu
nahe getreten werde.
S. 98.
Die Strafe der Vermögens-Confiscation ist allgemein auf-
gehoben.