100 1913
837.
Entfernuug der Gebäude von der Nachbargrenze und voneinander.
Soweit nicht offene Bebauung vorgeschrieben ist, dürfen Gebäude mit Brand-
mauer (56 56, 57) unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden. Werden
sie nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet, so müssen sie mindestens 2 m
davon entsernt bleiben. Gebäude ohne Brandmauer müssen im Abstande von
mindestens 2 m von der Nachbargrenze errichtet werden. Auf der Grenze gegen
ein mindestens 4 m breites Gewässer oder gegen ein nicht bebanungsfähiges Gelände
ist eine Brandmauer nicht erforderlich.
Von Gebänden des Nachbargrundstücks, welche in einem Abstande von weniger
als 2 m ohne Vrandmauer von der Grenze stehen, müssen Neubanten 4 m entfernt
bleiben, wenn sie nicht entweder unmittelbar an der Grenze oder in einem Abstande
von mindestens 2 m von der Grenze, in beiden Fällen mit einer Brandmauer
(§5 56, 57), errichtet werden.
Auf dem Grundstück eines und desselben Eigentümers dürfen die einzelnen
Gebäude entweder unmittelbar aneinander oder in Abständen von mindestens 2 m
errichtet werden.
Bei Gebänden verschiedener Benutungsart auf dem Grundstücke eines und
desselben Eigentümers muß, wenn sie nicht in Abständen von mindestens 4 m
voneinander errichtet werden, das eine Gebäude mit einer dem benachbarten Gebäude
zugewandten Brandmauer (§§8 56, 57) versehen werden.
Die Benutzungsart der Gebäude gilt als verschieden, je nachdem in Frage kommen:
. Gebäude mit Feuerungsanlage;
Vieh= und Futterställe;
3. Scheunen oder andere Gebäude, die zur Aufbewahrung größerer Mengen
von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Gegenständen dienen.
Für offene Schuppen kann ein Abstand von mehr als A m von den nächst-
stehenden Gebäuden oder von der Nachbargrenze vorgeschrieben werden.
Gebäude oder Bauwerke, welche zu einer in mehr als gewöhnlichem Grade
feuergefährlichen Benußung bestimmt sind, wie Hochösen, Brennöfen der Porzellan=
fabriken, Ziegel- und Kalkösen, Brauhäuser, Brennereien und dergl., müssen von
der Nachbargrenze mindestens 8 m entfernt bleiben.
Der Abstand ist von Kern zu Kern der Gebäude zu messen. Wenn ein
neues Gebäude sich dem Nachbargebände oder einem anderen nicht mit Brand=
—
75