Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz  von  1635—  1834.  25

ausgesprochen.  Dieser  Artikel  hat  aber,  ebenso  wie  die  gesammte
Schlußakte  die  Sanktion  des  Kaisers  von  Oesterreich  für  seine  sämmtlichen
  dem  Deutschen  Bunde  angehörigen  Tänder,  also  auch  in  seiner
Eigenschaft  als  König  von  Böhmen  gefunden,  und  dadurch  hat  dieser
stillschweigend  auf  die  Oberlehnsherrlichkeit  über  andere  Bundesländer,
demnach  auch  über  die  Oberlausitz  verzichtet.  Ob  diese  Argumentation
eine  absolut  durchschlagende  ist,  möchte  ich  allerdings  dahingestellt  sein
lassen.  Ich  glaube  mir  aber  auch  ein  weiteres  Eingehen  auf  diese
nicht  ganz  einfache  Frage  ersparen  zu  können,  besonders  da  dieselbe  von
gar  keiner  praktischen  Zedeutung  ist.)  Die  Derbindung  der  Oberlausitz
mit  den  übrigen  Sächsischen  Landen  ist  ein  Faktum,  welches  sich  nicht
ableugnen  läßt.  So  lange  diese  Derbindung  nun  besteht,  ist  die  Oberlehnsherrlichkeit
  Zöhmens  nur  graue  Theorie.  Dollends  aber  kann
seit  dem  Beitritte  Sachsens  zum  Torddeutschen  Zunde  von  einer  auswärtigen
  TLehensherrlichkeit  über  einen  Teil  desselben  keine  Rede
mehr  sein.

1)  Es  beschäftigen  sich  mit  dieser  Frage  eingehender:  Deumer,  Der  rechtliche
Anspruch  Böhmen-Oesterreichs  auf  das  Königl.  Sächs.  Markgrafenthum  Oberlausitz
Keipzig  1884,  welcher  die  Oberlehnsherrlichkeit  Oesterreichs  durch  den  einseitigen
Akt  der  Setzung  der  Sächsischen  Derfassung  verschwinden  läßt,  eine  Argumentation,
die  zum  Mindesten  problematisch  erscheinen  kann  (wenige  Seiten  zuvor  bemerkt  derselbe
  Derfasser  gegenüber  der  Ansicht  der  Sächsischen  Regierung,  der  Schuldner
könne  doch  nicht  dadurch  aufhören,  Schuldner  zu  sein,  daß  er  einseitig  erkläre,
nichts  zu  schulden;  man  kann  ihn  hier  mit  seiner  eigenen  Waffe  schlagen),  und
pfeiffer,  Das  rechtliche  Derhältniß  der  Oberlausitz  zur  Krone  Böhmen,  im
Meuen  Tausitzer  Magazin.  Zd.  50,  1875.  Dieser  letztere  Schriftsteller  stellt
sehr  eingehend  die  Ansichten  der  Sächsischen  und  Oesterreichischen  Regierung  über
diesen  Hunkt  dar,  welche  sich  natürlich,  vom  Interesse  diktiert,  diametral  gegenüberstehen,
  und  bringt  dadurch  sehr  wichtiges  Material  für  die  Entscheidung  der  Frage,
überläßt  es  aber  dann  dem  Scharfsinne  seines  Lesers,  selbst  zu  bestimmen,  welche
von  diesen  Ansichten  die  richtige  sei.  Fricker  in  seinem  Grundriß  des  Staatsrechts
des  UMönigreichs  Sachsen,  Leipzig  1891,  bringt  auch  eine  Notiz  über  diese  Frage
S.  9.  Er  nimmt  an,  daß  im  Deutschen  Zunde  die  Auffassung  von  der  Unzulässigkeit
  eines  Lehensverhältnisses  zwischen  Staaten  des  BZundes  bestanden  habe,
und  daß  darum  auch  dieses  Lehensverhältnis  als  beseitigt  anzusehen  sei.