Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. S B. 69 
Monako 10 Jahre; 
Niederlande 5 Jahre; 
Norwegen 3 Jahre; 
Osterreich 10 Jahre; 
Portugal 1 Jahr; 
Rumänien 10 Jahre; · 
Rußland 5 Jahre (Finnland 3 Jahre); 
Schweden 3 Jahre; 
Schweiz 2 Jahre; 
Serbien 7 Jahre; 
Spanien 3 Jahre (domiciliados); 
Türkei 5 Jahre. . 
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika beträgt die Niederlassungs- 
dauer 5 Jahre, in den südamerikanischen Staaten 2 bis 3 Jahre. 
Es ist nicht ersichtlich, warum das Deutsche Reich unter allen oben 
angeführten Staaten eine Ausnahmestellung einnimmt, da es keinem derselben, 
was wissenschaftlichen, technischen, industriellen oder merkantilen Fortschritt 
betrifft, nachsteht, und es daher berechtigt erscheint, die Naturalisation Aus- 
ländern nur unter gleichen erschwerenden Bedingungen zu gewähren. 
Würde nun das Deutsche Reich diese Ausnahmestellung aufgeben und 
einen Ausländer erst dann einbürgern, wenn er während eines Zeitraums von 
5 Jahren sich in dem Bundesstaat aufgehalten hat, in den er ausgenommen 
zu werden wünscht, so würde es auch für die zur Entscheidung über die 
Naturalisation berufene Behörde ein leichtes sein, zu prüfen, ob der Gesuch- 
steller die an ihn im § 8 d. G. gestellten Bedingungen erfüllt. 
17. Gemeinde. 
Die Erklärung der Gemeinde ist von dem Magistrat bzw. Gemeinde- 
vorsteher, welcher die Gemeinde nach außen zu vertreten hat, abzugeben. Ob 
dieser vorher die Gemeindevertretungen hören will, ist Sache seines Er- 
messens (vgl. Vf. des kgl. preuß. Min. d. J. vom 4. März 1911, Ml. S. 93 f.; 
Anhang, Anl. Nr. 14). 
18. Armenverband. 
Über die Frage, wer den Armenverband bildet, vgl. § 8 d. RG. über 
den Unterstützungswohnsitz (s. Anhang, Anl. 5), §§ 2, 3, 7 u. 9 ff. des preuß. 
AusfGes. hierzu vom 8. März 1871./11. Juli 1891 (GS. S. 130 u. 800) Art. 14 
u. 19 des bayer. Heimatgesetzes (Anhang, Anl. 4). 
19. hören. 
Die Beurteilung der Frage, ob die Einbürgerung eines Ausländers im 
Interesse des Ortes, wo die Niederlassung stattgefunden hat, für rätlich zu 
erachten ist oder nicht, wird zunächst der Ortsobrigkeit überlassen und deren 
Gutachten so lange als maßgebend angesehen werden müssen, als unter den 
obwaltenden Umständen nicht klar erhellt, daß dasselbe auf unrichtigen Voraus-- 
setzungen beruht. Beispielsweise muß es als hinreichender Grund der Ver- 
weigerung angesehen werden, wenn das Gewerbe, welches der die Einbürge- 
& 8.
	        
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