Metadata : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

3568  Das,  Verwaltungsrecht,  §  127

virilstimmberechtigten  Standesherren  waren  auf  beiden  Provinziallandtagen
  die  drei  Klassen  Großgrundbesitz,  Landgemeinden  und
Städte  gleich  stark  vertreten.  In  Hannover  war  überdies  der
Oberpräsident  mit  der  kommunalen  Verwaltung  nicht  befaßt,
sondern  diese  stand  einem  ständischen  Ausschusse  und  einem  vom
Provinziallandtage  gewählten  Landesdirektorium  zu.  Auch  war
die  Provinz  zur  Erfüllung  ihrer  kommunalen  Aufgaben  mit
staatlichen  Mitteln  reich  ausgestattet  worden.

In  Hessen-Nassau  erschien  dagegen  bei  der  Zusammensetzung
der  Provinz  aus  mehreren  bisher  selbständigen  Staaten  die
Bildung  eines  einheitlichen  Kommunalverbandes  noch  nicht  möglich.
Es  wurden  daher  durch  die  Verordnungen  vom  20.  und
26.  September  186  716)  der  Regierungsbezirk  Kassel  einerseits  und
der  Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausschluß  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  andererseits  als  besondere  Kommnnalverbände  gestaltet.
  Der  Kommunallandtag  für  den  Regierungsbezirk  Kassel
wurde  in  derselben  Weise  gebildet  wie  die  bisherigen  kurhessischen
Landstände,  nämlich  nach  den  vier  Ständen  a)  Standesherren
und  Ritterschaft,  b)  Städte,  c)  Landgemeinden,  d)  höchstbesteuerte
Grundbesitzer  und  Gewerbetreibende,  die  ungefähr  gleich  stark  vertreten
  waren.  Für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  setzte  sich
dagegen  der  Kommunallandtag  zusammen  aus  den  Standesherren,
zwei  gewählten  Vertretern  der  Großgrundbesitzer  und  je  zwei  Abgeordneten
  der  innerhalb  des  Kommunalverbandes  belegenen
Kreise.  Die  kommunale  Verwaltung  wurde  wie  in  Hannover
ständischen  Ausschüssen  und  Behörden  übertragen,  auch  erhielten
beide  Verbände  eine  Dotation  aus  Staatsmitteln.

Die  in  den  neuen  Provinzen  versuchte  Uebertragung  der  Kommunalverwaltung
  auf  kommunale  Organe  statt  des  Oberpräsidenten
  bewährte  sich  so  gut,  daß  sie  während  der  folgenden  Jahre
im  Verwaltungswege  durch  vom  Könige  bestätigte  Ordnungen  auch
in  den  Provinzen  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen  und  der  Rheinprovinz
  vorgenommen  wurde.  Auch  erforderte  schon  die  gleichmäßige
  Behandlung  aller  Landesteile  eine  Ausstattung  auch  der
alten  Provinzen  mit  staatlichen  Mitteln  zu  kommunalen  Zwecken
unter  Ueberweisung  der  entsprechenden  Verpflichtungen.  Dies

 

16)  G.  1867,  S.  1537,  1659.