Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

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811.

Erfolgt  die  Annahme  der  Orts,  vder  Bezirks  Hebamme  auf  Kündigung,  so  ist
eine  geräumige  Kündigungefrist  festzusetzen,  um  beim  Eintritt  der  Kündigung  die
rechtzeitige  Wiederbesetzung  der  Stelle  zu  sichern.

Ist  eine  erledigte  Stelle  drei  Monate  nach  eingetretener  Erledigung  nicht
wieder  besetzt,  so  kann  das  Landrathsamt  durch  das  Ministerium  ermächtigt  werden,
die  Stelle  unter  den  von  ihm  voxzuschreibenden  Bedingungen  zu  besetzen  und  die
Vertheilung,  sewie  Aufbringung  der  erforderlichen  Kosten  anzuo#rdnen.

§  12.
Die  erfolgte  Anstellung  und  Vercidigung  einer  Orts,  uder  Bezirks-Hebamme
ist  von  dem  zuständigen  Landrathsamte  öffentlich  bekannt  zu  machen.

*  13.

Die  Orts,  oder  Bezirks  Hebamme  hat  innerhalb  deejenigen  Orts  oder  Bezirke
zu  wohnen,  für  welchen  sie  angestellt  it.  Abweichungen  hiervon  sind  nur  mit  Genehmiging
  des  Landrakhsamtes  nach  erfolgtem  Einvernehmen  mit  dem  Bezuks-Phyüikus
  zulässig.

8  14.

Orls,  und  Bezüks.  Hebammen,  welche  sich  eines  unordenklichen  Lebenswandelo
schuldig  machen,  die  Pflichten  ihres  Berufs  verletzen,  bei  der  Nachprüfung  erhebliche
Mängel  an  den  erforderlichen  Fertigkeiten  und  Kenntnissen  an  den  Tag  legen,
können  auf  Antrag.  vesp.  nach  Anhörung  des  Bezirks=  hyü#kus  von  der  Anstellungs.
behörde,  unter  Vorbehalt  des  Nekurses  an  das  Ministerium,  ohne  Rücksicht  auf  die
bei  ihrer  Annahme  getreffenen  Verabredungen  entlassen  werden.

l15.

Zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  werden  alle  Hebammen  durch
die  den  Anssichtsbehörden  zustehenden  allgemeinen  gesetzlichen  Zwangeminel  angehalten.
  Außerdem  sind  die  Landrathsämter  besugt,  sämmtliche  Hebammen  wegen
Ordnungswidrigkeiten  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Mk.  zu  bestrafen.

8  16.
Die  Zmücknahme  des  einer  Hebamme  ertheilten  Prüfungszeugnissee  erfolgt
nach  Maßgabe  der  §§  53  Abs.  2  und  54  der  Gewerbe-Ordnung,  wenn  aus  Hand-