Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  91

der  Maria  Sch.  als  der  Meistbietenden  rechtskräftig  zugeschlagen
  und  von  dieser  in  Besitz  und  Gewahrsam
genommen  worden  war,  in  der  Absicht  rechtswidriger
Zueignung  weg=  und  an  sich  genommen.

Diesen  Feststellungen  liegt  ein  Rechtsirrthum  nicht
zu  Grunde.

Eine  Sache  ist  für  den  Angeklagten  eine  „fremde“,
wenn  sie  im  Eigenthum  eines  Anderen  steht,  und  das
war  in  Ansehung  der  hier  fraglichen  Gegenstände  zur
Zeit  deren  Wegnahme  durch  den  Angeklagten  der  Fall,
da  diese  Sachen  in  Gemäßheit  der  Art.  8  und  55  Ziff.  2
des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  „die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  wegen  Geldforderungen
  betreffend  (Subhastationsordnung),  als  Einund
  Zubehörungen  des  der  Zwangsvollstreckung  unterworfenen,
  von  Maria  Sch.  ersteigerten  und  derselben
rechtskräftig  zugeschlagenen  Hauses,  das  sie  zur  Zeit  der
Wegnahme  derselben  schon  in  Besitz  genommen  hatte,
in  deren  Eigenthum  und  Gewahrsam  übergegangen
waren,  der  Angeklagte  also  sein  Recht  auf  dieselben  verloren
  hatte.

Die  in  Frage  stehenden  Winterfenster  tragen  die
Eigenschaft  als  Zubehörungen  des  Hauses  an  sich,  da
diese  Eigenschaft  nach  §  44  Th.  1  Tit.  II  des  preußischen
Landrechts  denjenigen  beweglichen  wie  unbeweglichen
Sachen  beizumessen  ist,  welche  einem  anderen  Ganzen
durch  die  Handlung  oder  Bestimmung  eines  Menschen
zugeschlagen  werden,  was  hier  zutrifft,  weil  sie  schon  zur
Zeit  der  am  3.  November  1888  erfolgten  Erwerbung  des
Hauses  durch  den  Angeklagten  vorhanden  waren.

Demnach  erscheinen  diese  Winterfenster  für  den  Gebrauch
  des  Hauses  angeschafft  und  bestimmt,  nur  für
dessen  Gebrauch  zu  dienen.

Daß  in  den  898§  76  ff.  a.  a.  O.  Winterfenster  nicht
besonders  mit  aufgezählt  sind,  ist,  wie  die  Strafkammer
schon  mit  Recht  annahm,  gleichgültig,  da  diese  Paragraphen