Entscheldungen des OLG. München. 91
der Maria Sch. als der Meistbietenden rechtskräftig zugeschlagen
und von dieser in Besitz und Gewahrsam
genommen worden war, in der Absicht rechtswidriger
Zueignung weg= und an sich genommen.
Diesen Feststellungen liegt ein Rechtsirrthum nicht
zu Grunde.
Eine Sache ist für den Angeklagten eine „fremde“,
wenn sie im Eigenthum eines Anderen steht, und das
war in Ansehung der hier fraglichen Gegenstände zur
Zeit deren Wegnahme durch den Angeklagten der Fall,
da diese Sachen in Gemäßheit der Art. 8 und 55 Ziff. 2
des Gesetzes vom 23. Februar 1879 „die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen
betreffend (Subhastationsordnung), als Einund
Zubehörungen des der Zwangsvollstreckung unterworfenen,
von Maria Sch. ersteigerten und derselben
rechtskräftig zugeschlagenen Hauses, das sie zur Zeit der
Wegnahme derselben schon in Besitz genommen hatte,
in deren Eigenthum und Gewahrsam übergegangen
waren, der Angeklagte also sein Recht auf dieselben verloren
hatte.
Die in Frage stehenden Winterfenster tragen die
Eigenschaft als Zubehörungen des Hauses an sich, da
diese Eigenschaft nach § 44 Th. 1 Tit. II des preußischen
Landrechts denjenigen beweglichen wie unbeweglichen
Sachen beizumessen ist, welche einem anderen Ganzen
durch die Handlung oder Bestimmung eines Menschen
zugeschlagen werden, was hier zutrifft, weil sie schon zur
Zeit der am 3. November 1888 erfolgten Erwerbung des
Hauses durch den Angeklagten vorhanden waren.
Demnach erscheinen diese Winterfenster für den Gebrauch
des Hauses angeschafft und bestimmt, nur für
dessen Gebrauch zu dienen.
Daß in den 898§ 76 ff. a. a. O. Winterfenster nicht
besonders mit aufgezählt sind, ist, wie die Strafkammer
schon mit Recht annahm, gleichgültig, da diese Paragraphen