Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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5.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  24.  Februar  d.  J.  über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
  und  Feilhalten  von  Petroleum  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40),  sowie  im  Verfolg  meiner  Bekanntmachung
vom  20.  April  d.  J.  (Central-Blatt  Seite  196)  werden  nachstehend  die

„Bestimmungen,  betreffend  die  amtliche  Beglaubigung  von  Abel'schen  Petroleumprobern,“


hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

§.  1.

Die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  wird  ermächtigt,  Abel'sche  Petroleumprober  und  die
dazu  gehörigen  Hülfseinrichtungen  nach  vorgängiger  Prüfung  mit  Anwendung  eines  besonderen  den  Reichsadler
  darstellenden  Zeichens  zu  beglaubigen.

Hinsichtlich  der  im  Bedürfnißfalle  auch  außerhalb  Berlins  von  der  Normal-Aichungs-Kommission  zu
errichtenden  Abfertigungsstellen  für  Prüfungen  und  Beglaubigungen  dieser  Art,  sowie  hinsichtlich  der  Wiedergoune
  der  Prüfung  und  Beglaubigung  der  Abel'schen  Petroleumprober  bleibt  nähere  Bestimmung  vorehalten.


§.  2.

1.  Zur  Prüfung  im  Sinne  des  §.  1  werden  nur  solche  Abel'sche  Petroleumprober  zugelassen,  deren
Einrichtung,  soweit  der  bloße  Anblick  dies  überhaupt  erkennen  läßt,  von  der  in  der  Bekanntmachung  vom
20.  April  d.  I.  enthaltenen  Beschreibung  und  Zeichnung  nicht  abweicht.

2.  Außerdem  sollen  die  zur  amtlichen  Prüfung  zuzulassenden  Abel'schen  Petroleumprober  den
folgenden,  die  Zuverlässigkeit  ihrer  Angaben  in  besonderer  Weise  sichernden  Vorschriften  genüge  leisten.

a.  Die  Deckplatte  des  Wasserbehälters  soll  an  deutlich  erkennbarer  Stelle  die  Bezeichnung  „Abellscher
Petroleumprober"  enthalten,  und  ein  auf  ihr  festgenietetes  oder  -gelöthetes  Metallschild  soll  den  Namen  und
Wohnort  des  Verfertigers  sowie  die  Fabriknummer  des  Probers  angeben.  Letzteres  Schild  darf  zugleich  zur
Anbringung  der  vorerwähnten  Bezeichnung  benutzt  werden.

b.  Die  Vorderseite  der  Skale  jedes  der  beiden  zum  Prober  gehörigen  Thermometer  soll  die  Bezeichnung
  „Centigrade“,  die  Rückseite  der  Skale  des  in  das  Petroleumgefäß  einzusenkenden  Thermometers  die
Bezeichnung  „Thermometer  t  für  Petroleumprober“,  und  die  Rückseite  der  Skale  des  in  den  Wasserbehälter
einzusenkenden  Thermometers  die  Bezeichnung  „Thermometer  t2  für  Petroleumprober"  enthalten.  Die  Skalen
beider  Thermometer  sollen  außerdem  den  Namen  und  Wohnort  ihrer  Verfertiger  angeben.  Ausnahmsweise
sind  bis  zum  1.  Januar  1883  auch  solche  Prober  zur  Prüfung  zuzulassen,  bei  denen  die  sämmtlichen  vorstehenden
  Bezeichnungen  der  Thermometer  auf  einer  geeigneten  Stelle  ihrer  gläsernen  Umhüllung  eingeätzt  sind.

c.  Die  Metallflächen  des  Petroleumprobers  sowie  die  äußeren  Glasflächen  der  zugehörigen  Thermometer
  sollen  derartig  beschaffen  sein,  daß  die  nach  §.  5  erforderlichen  Stempelungen  und  sonstigen  Verzeichnungen
  auf  denselben  genügend  deutlich  und  leicht  ausführbar  sind.

d.  Der  Deckel  des  Petroleumgefäßes  soll  zur  Erhöhung  der  deutlichen  Wahrnehmbarkeit  der  Entflammung

  dunkel  gebeizt  sein.
ee.  Die  Kugel  des  in  das  Petroleumgefäß  einzusenkenden  Thermometers  soll  einen  Durchmesser  von

nahezu  9  mm  haben.

f.  Der  Bügel,  welcher  die  Drehungsachse  der  Zündungslampe  aufnimmt,  soll,  ebenso  wie  die
Dochttülle  dieser  Lampe,  durch  Verstärkungsrippen  gegen  nachträgliche  Verbiegungen  thunlichst  geschützt
sein,  und  die  Unveränderlichkeit  der  Lage  dieser  Drehungsachse  innerhalb  der  bezüglichen  Oeffnungen  des
Bügels  soll  dadurch  in  besonderer  Weise  gesichert  sein,  daß  dieselbe  nicht  durch  Zapfen,  die  mit  der  Lampe
verbunden  sind  und  deshalb  zur  Herausnahme  der  letzteren  offene  Lager  erfordern,  sondern  durch  einen  Stahlstift
  mit  Kopf  gebildet  wird,  welcher  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  geschlossene  Durchbohrungen  des
Bügels  und  durch  ein  in  den  Lampenkasten  eingeschlossenes  Röhrchen  hindurchgesteckt  wird.