Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(s)  Spätestens  drei  Tage  nach  Abschluß  der  Prüfung  hat  die  Prüfungskommission
auf  Grund  der  Prüfungsergebnisse,  des  ärztlichen  Befundes,  der  vorgelegten  Arbeiten,
über  welche  die  Lehrer  der  bezüglichen  Fächer  unter  den  Kommissionsmitgliedern  zu
berichten  haben,  und  der  beigebrachten  Zeugnisse  über  die  Aufnahme  der  geprüften
Schüler  unter  Vorsitz  des  Seminardirektors  zu  beraten  und  mit  Stimmenmehrheit
Beschluß  zu  fassen.  «

(4)  Die  dabei  den  Prüflingen  erteilten  Zensuren  in  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen
  sind  in  eine  besondere  Zensurliste  einzutragen,  die  zu  den  Anstaltsakten
zu  nehmen  ist.

(53)  Über  sämtliche  Verhandlungen  haben  die  Mitglieder  der  Prüfungskommission
Amtsverschwiegenheit  zu  wahren.

§  10.  (1)  Der  Seminardirektor  hat  den  Geprüften  sofort  nach  der  Beschlußfassung
  der  Prüfungskommission  mitzuteilen,  ob  sie  in  das  Seminar  Aufnahme  finden
können  oder  nicht.  Gründe  der  Zurückweisung  sind  dabei  nicht  anzugeben,  Zeugnisse
über  das  Bestehen  der  Prüfung  nicht  auszustellen,  und  zwar  auch  nicht  den  für  aufnahmefähig
  befundenen,  aber  als  überzählig  zurückzuweisenden  Knaben.

(2)  Befinden  sich  unter  den  Überzähligen  solche,  die  die  Prüfung  „sehr  gut“  oder
„gut“  bestanden  haben  und  zur  Aufnahme  in  ein  anderes  Seminar,  in  dem  noch
Platz  vorhanden  ist,  empfohlen  werden  können,  so  sind  die  besten  von  diesen  Knaben,
nach  dem  Grade  ihrer  Leistungen  und  Würdigkeit  geordnet,  unter  Benutzung  einer
vorgeschriebenen  Liste  dem  Ministerium  anzuzeigen.  Die  Eltern  sind  zu  veranlassen,
schriftliche  und  mündliche  Gesuche  um  Aufnahme  der  Söhne  in  ein  anderes  Seminar
zu  unterlassen,  da  im  Bedarfsfalle  auf  Grund  der  eingegangenen  Listen  die  Zuweisung
  vom  Ministerium  aus  ohne  weiteres  erfolgt.

(s)  Gleichzeitig  mit  der  vorgenannten  Anzeige  (Liste),  und  zwar  kurz  nach  erfolgter
  Schlußberatung  über  die  Aufnahme,  hat  der  Seminardirektor  an  das  Ministerium
  eine  Übersicht  über  die  Zahl  der  zur  Aufnahmeprüfung  angemeldeten,  der
geprüften,  der  aufgenommenen  und  der  a)  wegen  unzureichender  Vorbildung,  b)  wegen
körperlicher  und  gesundheitlicher  Mängel,  c)  aus  erziehlichen  Gründen,  d)  wegen
Raummangels  zurückgewiesenen  Knaben  einzusenden.

§  11.  Uber  den  Verlauf  und  das  Ergebnis  der  Aufnahmeprüfung  in  allen  ihren
Teilen  ist  eine  Niederschrift,  die  auch  alle  Aufgaben  enthalten  muß,  aufzunehmen  und
von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  zu  vollziehen.  Sie  ist  in  Urschrift  oder
beglaubigter  Abschrift  mit  einem  Berichte  des  Seminardirektors  über  die  von  ihm

gemachten  Wahrnehmungen  dem  Ministerium  vorzulegen.
1914.  7

Mitteilung
und  amtliche
Anzeige  der
Prüfungsergebnisse.



Niederschrift.