Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  19.  —

 

(No.  1329.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  23sten  November  1831.,  wegen  Bestrafung
der  Schiffer,  welche  Schiffsleute  ohne  Losschein  heuern,  oder  unwahre
Losscheine  ausstellen.

B.  den  in  Ihrem  Berichte  vom  9#ten  d.  M.  angezeigten  Umständen,  setze  Ich
nach  Ihren  Anträgen  fest:  daß,  da  das  Schiffsvolk  gegen  den  Schiffer  gesetzlich  in
eben  den  Verhältnissen  steht,  wie  das  Gesinde  gegen  die  Dienstherrschaft,  die  Vorschriften
  über  Annahme  und  Verabschiedung  des  Gesindes  in  den  W.  9.  bis  12.  und
171.  bis  170.  der  Gesinde-Ordnung  vom  8ten  November  1810.  auch  für  die
Schiffer  und  das  Schiffsvolk  aller  in  Preußischen  Ostseehäfen  ausgerüsteten  See-Schiffe
  zur  Anwendung  kommen  sollen,  mit  der  Maaßgabe,  daß  Schiffer,  welche
Schiffslente  ohne  Losschein  heuern,  oder  unwahre  Losscheine  ausstellen,  jederzeit
mit  dem  hochsten  Satze  der  in  W.  12.  und  176.  angedroheten  Geldbußen  zu  bestrafen
sind.  Sie  haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23sten  November  1831.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  das  Justizministerium.

 

(No.  1330.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  áten  Dezember  1831.,  betreffend  die  genauere
Beobachtung  der  renzen  zwischen  landeshoheitlichen  und  fiskalischen
Rechtsverhältnissen.

D.  Ich  die  im  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  10ten  v.  Mts.  für  die
Gerichte  abgefaßte  Belehrung,  über  den  in  vorgekommenen  einzelnen  Fällen  nicht
beobachteten  Unterschied  zwischen  landeshoheitlichen  und  fiskalischen  Rechtsverhältnissen,
  den  Landesgesetzen  und  der  Landesverfassung  überall  gemäß  finde;  so  geneh-Jahrgang

  1831.  —  (No.  1329—1330.)  Ss  mige

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  3#sten  Dezember  1831.)