Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierzehnter Jahrgang. 1886. (14)

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Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
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XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. Mai 1886. 19. 
Inhalt: 1. Versicherungs-Wesen: Wahl von je zwei 2. Konsulat-Wesen: Ernennunneen 124 
nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts , 
seitens der Vorstände der Berufsgenossenschaften und der 8. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Vertreter der Arbeiter... Seite 121 Reichsgebiete. ... 125 
  
  
1. Versicherungs-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Wahl von je zwei nichtständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts seitens der Vorstände 
der Berufsgenossenschaften und der Vertreter der Arbeiter. 
  
Nach §. 87 des Unfallversicherungsgesetzes haben die Vorstände der Berufsgenossenschaften und die 
Vertreter der Arbeiter aus ihrer Mitte je zwei nichtständige Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts und für 
jedes derselben einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu wählen. Die Amtsdauer der nichtständigen 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts währt vier Jahre. Sie erhalten gemäß §. 91 a. a. O. für die Theil- 
nahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzusetzende 
Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin= und 
Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung 
vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzblatt S. 249). 
Die Wahl ist mittelst schriftlicher Abstimmung in getrennter Wahlhandlung unter Leitung des 
Reichs-Versicherungsamts zu vollziehen; sie erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. Wahllberechtigt sind gleich den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ver- 
tretern der Arbeiter in den Berufsgenossenschaften im Sinne des §. 87 a. a. O. auch die Ausführungs- 
behörden für die unter das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 fallenden, einer Berufsgenossenschaft 
nicht angehörenden Reichs= und Staatsbetriebe beziehungsweise die für diese Betriebe gewählten Arbeiter- 
vertreter. 
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