Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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beitung  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  kann  der  Vor-*
  ie  Arbeiten  auch  an  den  Mindestfordernden  verdingen.  Im  Falle  der

aturalleistung  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig
  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten
der  Säumigen  machen  und  die  Kosten  von  denselben  durch  Exekution  beitreiben
zu  lassen.  Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  8  im  Interesse  der  ganzen  Anlage
  nicht  unterbleiben  dürfen.  Alle  baaren  Auslagen,  welche  die  neuen  Anlagen
resp.  die  Baukosten  derselben  erfordern,  werden  aus  dem  dazu  bereits  disponibel
gestellten  Gemeinde-Meliorationsfonds  vorab  bestritten.  Es  wird  hierbei  auf  den

Gemeinderathsbeschluß  vom  l--i-  hinsichtlich  des  zu  Meliorationszwecken
  der  Gemeindeverwaltung  zur  Dieposition  gestellten  Ueberschusses  Bezug
genommen.

F.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  F#ath  und  den  datu  erforderlichen  Grund  und  Boden  hergeben.
Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dammböschungen  und  Uferrändern
wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung
  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,
  schiedsrichterlich  entschieden  (F.  9.).

Die  Erwerbung  von  Grund  und  Boden,  welcher  nicht  Mitgliedern  des
Wiesenverbandes  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Feruar

  .

§.5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versäumnist=  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  für  den  Morgen  Einer
Silbergroschen.

)

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ürer
Mitte  auf  drei  #nhr-  ewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöfen.
Bei  der  Wahl  *  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt  drei
Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidessütt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlicen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morzen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechskräftiges
Erkenntniß  verloren  hat.  3

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