Volltext : Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches

*Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  sind  die  Mannschaften
der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten  drei,  alle  übrigen  Mannschaften

die  ersten  zwei  Jahre  zum  ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen  Bestim  -
mungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.

Artikel  60

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  wird  bis  zum  31.  Dezember  1871
auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normiert,  und  wird  pro  rata  derselben  von
den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die  Friedens-Präsenzstärke

  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt.”

Artikel  61

"Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Reiche  die  gesamte  Preußische
  Militärgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu
ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,  Instruktionen
und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militärstrafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,”  die  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845,”  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-  und  Verpflegungswesen,
  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.
für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militärkirchenordnung  ist  jedoch  ausgeschlossen.

“Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen  Heeres
wird  ein  umfassendes  Reichsmilitärgesetz  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrate  zur  ver-Jfassungsmäßigen

  Beschlufgfassung  vorgelegt  werden.”

 

25)Durch  Gesetz  vom  9.  Dezember  1871  (RGBl.  S.  413)  wurde  das  Provisorium  der  Artikel  60  und  62
bis  zum  31.  Dezember  1874  verlängert.  Späterhin  ergingen  bezüglich  der  Festsetzung  der  Friedens-Präsenzstärke
  des  Heeres  weitere  Gesetze  wie  folgt:  Gesetz  vom  2.  Mai  1874  (RGBl.  S.  45);  Gesetz
vom  6.  Mai  1880  (RGBl.  S.  103);  Gesetz  vom  11.  März  1887  (RGBl.  S.  140);  Gesetz  vom  15.  Mai
1890  (RGBlI.  S.  233);  Gesetz  vom  3.  August  1893  (RGBl.  $.  233);  Gesetz  vom  25.  März  1899
(RGBI.  S.  213);  Gesetz  vom  22.  Februar  1904  (RGBl.  S.  65);  Gesetz  vom  15.  Mai  1905  (RGBl.  S.
247);  Gesetz  vom  25.  März  1911  (RGBl.  99);  Ergänzungsgesetz  vom  14.  Juni  1912  (RGBil.  $.  389);
Ergänzungsgesetz  vom  3.  Juli  1913  (RGBl.  $S.  496).

26)  Das  preußische  Militair-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845  wurde  ersetzt  durch  das  Reichsmilitärstrafgesetzbuch
  vom  20.  Juni  1872  (RGBl.  S.  175).

27)Die  preußische  Militair-Strafgerichtsordnung  vom  3.  April  1845  wurde  ersetzt  durch  die  Reichsmilitärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  (RGBl.  S.  1189).

28)  Dadurch  ergingen  folgende  Reichsgesetze:

a)  das  Wehrgesetz  vom  9.  November  1867  (BGBl.  S.  131);  in  Württemberg,  Baden  und  Hessensüdlich
  des  Mains  eingeführt  durch  Art.  80  der  Verfassung  des  Deutschen  Bundes,  in  Bayern
durch  Reichsgesetz  vom  24.  November  1871  (RGBl.  S.  398);  wie  auch  die  Neufassung  des  Wehrgesetzes
  vom  11.  Februar  1888  (RGBl.  S.  11),

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