Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  124.  1918,  937

8  2.
Beschlagnahme.
Alle  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt.

83.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen
an  den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen  erlaubt
werden.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

8  4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  von  der  Bekanntmachung
  betroffenen  Gegenstände  erlaubt:  "
1.  an  die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft,  Berlin  S8W.  19,  Leipziger  Str.  76,
2.  an  die  von  der  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  bezeichneten  Stellen.
üÜberschreitet  der  Bestand  eines  Eigentümers  an  den  von  dieser  Bekanntmachung
betroffenen  Gegenständen  1000  kg  und  werden  die  Gegenstände  nicht  innerhalb
14  Tagen  der  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  zum  Kauf  angeboten,  so  hat  der  Eigentümer
  Enteignung  zu  gewärtigen.
–l  5.

Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Verarbeitung  der  von  der  Bekanntmachung  beaaseenen
  Gegenstände  durch  die  Kriegs-Hadern-Aktiengesellschaft  und  in  deren  Auftrag
gestattet.

§  6.

Lagerbuchführung  und  Auskunftserteilung.

Die  Meldepflicht  über  die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Nachtragsbekanntmachung  Nr.  W.  M.  100/7.  18.
K.NR.  A.  vom  15.  Juli  1918  zu  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  312/10.  16.  K.R.N.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in
den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige
  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes  Lagerbuch  nicht
eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  der  Militär=  und  Polizeibehörden  ist  die  Einsicht  in  das  Lagerbuch,
die  Geschäftsbriefe  und  Geschäftsbücher  sowie  die  Besichtigung  und  Untersuchung  der
Betriebseinrichtungen  und  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige  Gegenstände
erzeugt,  gelagert,  feilgehalten  werden  oder  zu  vermuten  sind.