Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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M X 1.— 
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Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des 
Betriebs zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrags sind Aenderungen nur nach zuvoriger Anzeige 
zulässig. 
Die gleichen Bestimmungen gelten für die Verarbeitung ausländischer Hülsenfrüchte. 
§. 2. 
Die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktivbehörde. 
Dieselbe wird nur Gewerbtreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das 
Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt wohnen oder 
einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleichterungen hin- 
sichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktiobehörde. 
Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen 
Bestimmungen. 
Die Bewilligung eines Privatlagers unter amtlichem Mitverschlusse neben dem Zollkonto ist un- 
zulässig.) 
Der Zollbehörde steht das Recht zu, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handels-, 
Fabrikations= und Lagerbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebs von der Beachtung der gegebenen 
Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen. 
Die Handels-, Jabrikations= und Lagerbücher müssen über die Ausbeute an Mehlen der ver- 
schiedenen Klassen, an anderen Mühlen= und Mälzereifabrikaten, sowie an Kleie und über den Mahlverlust 
Aufschluß geben. Sofern die Zollbehörde die in der Fabrikationsanstalt eingerichtete Buchsührung zu dem 
bezeichneten Zwecke nicht für ausreichend erachtet, ist sie befugt, dem Gewerbtreibenden die Führung von 
Fabrikations-, Lager= und sonstigen Kontrolebüchern nach besonderem Muster aufzugeben. 
8. 3. 
Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische, sowie das im freien Verkehre bezogene Getreide 
gleicher Gattung darf nur in den angemeldeten Räumen G. 1) gelagert werden. In der Regel dürfen 
diese Räume nicht in beträchtlicher Enlfernung von der Gewerbsanstalt oder an einem anderen Orte als 
letztere liegen. 
S. 4. 
Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die nach 
§. 1 angemeldeten Näume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der im S. 7 
Zisser 3 Abs. 1 des Zolltarisgesetzes angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur mit haupt- 
amtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur ausnahmsweise und aus be- 
sonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der 
Aufgabe des Zollkontos, ertheilt werden. 
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder 
Art und zu welchem Zollsatz in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll. 
Der Inhaber eines Zollkontos ist verpflichtet, über seine Vorräthe an Getreide und Mehl aller 
Art auf Verlangen und nach näherer Anweisung der Zollbehörde zu den von dieser bezeichneten Zeit- 
punkten eine Erklärung über den Lagerbestand einzureichen.) 
5. 
In dem bei der Amtsstelle nach Mauster beziehungsweise A 1 zu führenden Konto gelangen 
das zum Lager der Fabrikationsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur 
Ausfuhr gebrachten Fabrikate zur Abschreibung, und zwar ersteres, wenn es verpackt eingeht, nach dem 
Brutto-, letztere nach dem Nettogewichte. 
Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in 
besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben. 
*) Diese Vorschrist ist gemäß dem Bundesrathsbeschlusse vom 4. Juli 1899, Ziffer I (Central-Blatt S. 252) 
bereits am 1. Oklober 1899 in Kraft getreten. » 
W)DiesePorjchrifttrittgemäßsifferlldesBundesrathsbcfchlussesvom15.Marz1900(CenlkaliBlaitS-4s) 
mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit. 
  
 
	        
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