Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

  
    

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Fabrikate,  die  Lagerräume  für  Getreide  und  für  Fabrikate,  die  Fabrikationsanlagen  und  die  Art  des
Betriebs  zu  machen  sind.  Nach  Bewilligung  des  Antrags  sind  Aenderungen  nur  nach  zuvoriger  Anzeige
zulässig.

Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  die  Verarbeitung  ausländischer  Hülsenfrüchte.

§.  2.

Die  Genehmigung  des  Antrags,  welche  jederzeit  widerruflich  ist,  erfolgt  seitens  der  Direktivbehörde.
Dieselbe  wird  nur  Gewerbtreibenden  ertheilt,  welche  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig  führen,  das
Vertrauen  der  Verwaltung  genießen  und  entweder  selbst  am  Orte  der  Fabrikationsanstalt  wohnen  oder
einen  dort  wohnhaften  geeigneten  Vertreter  bestellen.  Inwieweit  in  einzelnen  Fällen  Erleichterungen  hinsichtlich
  der  Anforderung  kaufmännischer  Buchführung  eintreten  können,  bestimmt  die  Direktivbehörde.
Rücksichtlich  der  zu  leistenden  Sicherheit  gelten  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  getroffenen
Bestimmungen.

Die  Bewilligung  eines  Privatlagers  unter  amtlichem  Mitverschlusse  neben  dem  Zollkonto  ist  unzulässig.*)


Der  Zollbehörde  steht  das  Recht  zu,  durch  Einsicht  in  die  ordnungsmäßig  zu  führenden  Handels-,
Fabrikations-  und  Lagerbücher  und  durch  sonstige  Kontrole  des  Betriebs  von  der  Beachtung  der  gegebenen
Vorschriften  Ueberzeugung  zu  nehmen.

Die  Handels-,  Fabrikations-  und  Lagerbücher  müssen  über  die  Ausbeute  an  Mehlen  der  verschiedenen
  Klassen,  an  anderen  Mühlen-  und  Mälzereifabrikaten,  sowie  an  Kleie  und  über  den  Mahlverlust
Aufschluß  geben.  Sofern  die  Zollbehörde  die  in  der  Fabrikationsanstalt  eingerichtete  Buchführung  zu  dem
bezeichneten  Zwecke  nicht  für  ausreichend  erachtet,  ist  sie  befugt,  dem  Gewerbtreibenden  die  Führung  von
Fabrikations-,  Lager-  und  sonstigen  Kontrolebüchern  nach  besonderem  Muster  aufzugeben.

§.  3.

Das  auf  Zollkonto  angeschriebene  ausländische,  sowie  das  im  freien  Verkehre  bezogene  Getreide
gleicher  Gattung  darf  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (§.  1)  gelagert  werden.  In  der  Regel  dürfen
diese  Räume  nicht  in  beträchtlicher  Entfernung  von  der  Gewerbsanstalt  oder  an  einem  anderen  Orte  als
letztere  liegen.

§.  4.

Das  auf  Zollkonto  angeschriebene  ausländische,  sowie  auch  sonstiges  Getreide,  welches  in  die  nach
§.  1  angemeldeten  Räume  eingebracht  ist,  darf  in  unverarbeitetem  Zustande  zur  Vermeidung  der  im  §.  7
Ziffer  3  Abs.  1  des  Zolltarifgesetzes  angedrohten  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Mark  nur  mit  hauptamtlicher
  Genehmigung  veräußert  werden.  Diese  Genehmigung  darf  nur  ausnahmsweise  und  aus  besonderer
  Veranlassung,  z.  B.  im  Falle  einer  nothwendig  gewordenen  längeren  Betriebseinstellung,  der
Aufgabe  des  Zollkontos,  ertheilt  werden.

Die  Buchführung  ist  so  einzurichten,  daß  jederzeit  festgestellt  werden  kann,  wieviel  Getreide  jeder
Art  und  zu  welchem  Zollsatz  in  den  bezeichneten  Räumen  vorhanden  sein  soll.

Der  Inhaber  eines  Zollkontos  ist  verpflichtet,  über  seine  Vorräthe  an  Getreide  und  Mehl  aller
Art  auf  Verlangen  und  nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  zu  den  von  dieser  bezeichneten  Zeitpunkten
  eine  Erklärung  über  den  Lagerbestand  einzureichen.**)

§. 5.

In  dem  bei  der  Amtsstelle  nach  Muster  A  beziehungsweise  A  1  zu  führenden  Konto  gelangen
das  zum  Lager  der  Fabrikationsanlage  abgefertigte  ausländische  Getreide  zur  Anschreibung  und  die  zur
Ausfuhr  gebrachten  Fabrikate  zur  Abschreibung,  und  zwar  ersteres,  wenn  es  verpackt  eingeht,  nach  dem
Brutto-,  letztere  nach  dem  Nettogewichte.

Getreidemengen  derselben  Gattung,  welche  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegen,  sind  im  Konto  in
besonderen  Unterabtheilungen  anzuschreiben.

*)  Diese  Vorschrift  ist  gemäß  dem  Bundesrathsbeschlusse  vom  4.  Juli  1899,  Ziffer  I  (Central-Blatt  S.  252)

bereits  am  1.  Oktober  1899  in  Kraft  getreten.  
**)Diese Vorschrift tritt gemäß Ziffer ll des Bundesrathsbeschlusses vom 15. März 1900 (Central-Blatt S. 48)

mit  dem  1.  April  1900  in  Wirksamkeit.