Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Allgemeine Auvführungsbestimmungen 
zu 
8. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes. 
8. 1. 
Bei der Ausfuhr von Weizen einschließlich Dinkel, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps 
und Rübsaat aus dem freien Verkehre des Zollinlandes werden auf Antrag des Waarenführers, Waaren- 
versenders oder Niederlegers Einfuhrscheine (§. 15) ertheilt, wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen 
Waarengattung wenigstens 500 kg netto beträgt. 
Wird ungegerbter Dinkel mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldet, so 
ist dem letzteren lediglich das Gewicht der glatten Frucht zu Grunde zu legen. Zum Zwecke der Be- 
rechnung wird das Ausbeuteverhältniß für gegerbten Dinkel auf 70 Prozent angenommen. 
- 
Einfuhrscheine sind nur für Waaren von marktgängiger Beschaffenheit zu ertheilen. Als markt- 
gängige Waare darf auch solche angesehen werden, welche mit unerheblichen Mängeln (leicht dumpfige 
Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Auswuchs, geringer Besatz mit Käfern 2c.) belastet ist. Wenn 
Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere Untersuchung durch Sach- 
verständige zu veranlassen, welche von der Direktivbehörde ein= für allemal zu bezeichnen sind. 
Bei den im §. 1 Abs. 1 genannten Fruchtarten sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile 
(Unkraut, Sand, Steine, Schmutz und dergleichen) nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr als zwei 
Gewichtsprozente der Waare ausmachen; sind derartige Beimischungen in einem höheren Prozentsatze vor- 
handen, so dürfen Einfuhrscheine nicht ertheilt werden. 
8. 3. 
Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf An— 
trag bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus Getreide der im 8. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten 
im Zollinlande hergestellten Fabrikate nach Maßgabe der zu denselben verwendeten Rohstoffmenge, wenn 
die letztere mindestens 500 kg netto beträgt. 
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen ein Zollkonto nicht bewilligt ist, werden bei der 
Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine nur dann ertheilt, wenn sie sich vorher bei der Steuerstelle ihres 
Bezirkes einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnißschein erwirkt und sich verpflichtet haben, den 
Oberbeamten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher zu gestatten, welche über die 
erzielte Ausbeute der zur Ausfuhr gestellten Fabrikate Aufschluß geben müssen. Die in dem Erlaubniß= 
schein anzugebende Höchstmenge, welche im Laufe eines Kalenderjahrs gegen Einfuhrschein ausgeführt 
werden darf, ist Fh dem Betriebsumfange der Gewerbsanstalt zu bemessen. Der Erlaubnißschein ist bei 
leder Abfertigung auf Einfuhrschein vorzulegen und auf ihm die zur Ausfuhr gebrachte sowie diejenige 
Menge, auf welche der Schein Gültigkeit behält, amtlich zu vermerken. 
S. 4. 
Für Roggen= und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: 
A. Roggenmehl. 
.... 1 bis 60 Prozent, 
1. Klasse 
2.= über 60 bis 65 Prozent. 
28“
	        
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