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Ausnahmsweise kann die Direltivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die
Revision des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Getreides, sowie die
zollamtliche Bescheinizung über dir Verladung anf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch
eine Bescheinigung eines öffemlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde.
Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein= für allemal vereidigt
sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß der
Exporteur kaufmännische Bücher führt, welche über den Verkauf des auszuführenden Gctreides zuverlässigen
Aufschluß geben.
Bei der Versendung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins
angemeldeten und abgefertigten Getreides 2c. kann von einer Verschlußanlage abgesehen werden, bei
Mühlen= und Mälzereifabrikaten jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn die Identität
durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird. Solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung
des Getreides r2c. die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriese, Konnossemente 2c.) dem Abfertigungs-
amte vorzulegen. Letzteres hat dieselben mil den Angaben der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die
Uebereinstimmung mit dem Frachtpapiere zu bescheinigen und demnächst die Frachtpapiere mit der
Nummer der Anmeldung und mit dem Amtsstempel zu versehen. In den Anmeldungen, welche
die Sendung jederzeit zu begleitten haben, ist das Transvortmittel genan zu bezeichnen. Findet
auf dem Transport eine Umladung statt, so in diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung
des anderen Transportmittels in den Frachtbriefen zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Fracht-
papiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung zu prüfen. Wenn die Anlage eines
amtlichen Verschlusses unterbleibt, sind auf der ersten Seite der Anmeldung die Worte „mit unverletztem
Verschlusse“ durch die Worte „in unveränderter Gestalt und Menge“ zu ersetzen. Im Uebrigen finden
bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports die §8. 23 bis 30 des Begleitschein-
Regulativs entsprechende Anwendung.
In Fällen der Gewichtsermittelung auf der Centesimalwaage (Gleiswaage), in welchen von der
Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, tritt die Vorschrist in Ziffer 11b Abs. 3 der An-
weisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes außer Anwendung, und es ist den betreffenden Einfuhr-
scheinen das durch Berechnung ermittelte Gewicht der ausgehenden oder niedergelegten Waare zu Grunde
zu legen, sofern dasselbe hinter dem deklarirten Gewichte zurückbleibt.
8. 12.
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche
die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vor-
drucks benutzt werden können.
§. 13.
Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind spätestens bis
zum Fünfzehnten und Letzten eines jeden Monats durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamte zurück-
zusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken.
8. 14.
Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Ein-
fuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der
Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezial-
abfertigungsstelle des Hauptamis zu fertigen.
Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamts-
bezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung
übernommen.
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach-
weisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht.
S. 15.
Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Direktiobehörde.
Der Werthsbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden Frucht-
gattung zu Grunde zu legen.