Ausführungsbestimmungen. 177
stand) werden die Stimmzettel aus den Wahlum—
lägen entnommen und die auf jede Vorschlagsliste
entfallenen Stimmen zusammengezählt. Dabei ist
die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
§ 16.
Verteilung der Mitgliederstellen
auf die Vorschlagslisten.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen
Stimmenzahlen (§ 15) werden der Reihe nach durch
1, 2, 3, 4 usw. bis zur Höchstzahl der zu Wählenden
geteilt; unter den so gefundenen Zahlen werden so
viel Höchstzahlen ausgesondert und der Eröße nach
geordnet, als Mitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste
erhält so viel Mitgliederstellen zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl
auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt,
so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vor—
schlagslisten die nächste Stelle zukommt.
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält,
als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die
Überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen
Vorschlagelisten über.
§ 17.
Verteilung der Bewerber innerhalb
der Vorschlagslisten.
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen
Vorschlagslisten bestimmt sich nach der
Reihenfolge ihrer Beneennung. Würde eine
erson wegen ihrer Benennung auf mehreren
Vorschlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt
sie als gewählt auf Grund der Liste, auf der
Herrmann, Hiltsdienftgesetz. 12