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Muster 3—
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Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist
bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine 7 der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen
auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit
der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mit beizufügen.
Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der
etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (Ziffer 15 Abs. 3) und wegen ent-
sprechender Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu
veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechuung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden
Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung
und im Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung
nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen be-
findlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer
bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor
Bewilligung der Anrechnung die Ouittungen über die gezahlten Steuerbeträge beizubringen.
Zu §. 1 des Gesetzes und Tarifnummer 1, Befreiung.
17. Diejenigen inländischen Akliengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden Werth-
papiere die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben unter Beibringung des
Nachweises, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifnummer 1 vorliegen, einen bezüglichen
Antrag bei der Steuerdirektivbehörde ihres Bezirkes einzureichen, welche das Gesuch mit ihrem Gutachten
versehen durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde an den Bundesrath gelangen läßt.
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths, durch welchen die ausschließliche Gemeinnützigkeit
der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das Weitere wegen der Abstempelung
der Aktien 2c. zu veranlassen. Zu der letzteren ist ein Stempel zu benutzen, welcher in Größe und
Zeichnung dem in Ziffer 11 beschriebenen Stempel entspricht, jedoch stalt der Umschrift: „REICHSSTEHPEL#
ABGABE“ und des Abgabensatzes die Bezeichnung: „STEMPELFREI“ trägt.
Zu §&. 3 des Gesetzes.
18. Die im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden
Muster 3 zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werth-
papiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen
Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher
die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung
alsbald nach Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Nachweise Anzeige zu erstatten.
Zu §. 5 Abs. 1 des Gesetzes.
19. Für die vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen inländischen und mit dem Reichsstempel ver-
sehenen ausländischen Werthpapiere gelangt, falls die nach den bisherigen Vorschriften dafür füllige
Steuer entrichtet ist, ein weiterer Stempel nicht zur Erhebung. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich
der vor dem 1. Juli 1900 nach bisheriger Vorschrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
Wird beansprucht, daß für nach dem 30. Juni 1900 ausgegebene inländische Aktien 2c., auf
welche vor dem 1. Juli 1900 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe nach dem Gesetze
vom 14. Juni 1900 nur für die von dem 1. Juli 1900 ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so
sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Ziffer 2) außer dem Nennwerthe der einzelnen
Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die
Beweise für diese Angaben beizubringen.
Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der Abgabe.
Wegen der QOuittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der ab-
gestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Ziffer 3, 11 und 12 sinngemäße Anwendung.
Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Juli 1900 erfolgt und über einen
Abgabenbetrag nicht zu gquittiren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der Anmeldung mit entsprechender
Bescheinigung zu versehen.