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Dem zum Konsul von Nicaragua in Bremen ernannten Kaufmann F. L. Michaslis ist Namens des
Reichs das Exequatur ertheilt worden.
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Dem Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Mexico Paul Lachmann in Berlin ist Namens des
Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Bekanntmachung,
betreffend das Arzneibuch für das Deutsche Reich.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 7. Juni 1900 beschlossen, daß das Arzneibuch für das
Deutsche Reich, vierte Ausgabe, vom 1. Januar 1901 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen
dritten Ausgabe nebst Nachtrag treten soll.
Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Arzneibuch
in R. v. Deckers Verlag (G. Schenck) zu Berlin erscheinen und im Wege des Buchhandels zum Laden-
preise von 2 J. 5 & für ein geheftetes und von 3 J. 65 & für ein gebundenes Exemplar zu beziehen
sein wird.
Berlin, den 30. Juni 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
3. Marine und Schiffahrt.
Bestimmungen
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Japan.
Nachdem zwischen dem Deutschen Reiche und Japan eine Verständigung wegen gegenseitiger An-
erkennung der Schiffsmeßbriefe stattgefunden hat, werden die Schiffe der beiderseitigen Handelsmarinen
vom 1. Oktober 1900 ab, wie folgt, behandelt:
1. In deutschen Häfen werden die nach den japanischen Vermessungsvorschriften vom 24. April
des 17. Jahres Meiji (1884) ausgestellten Meßbriefe japanischer Schiffe europäischer Bauart
ohne Nachvermessung anerkannt. Die in diesen Meßbriefen angegebene Zahl japanischer Tonnen
(von 100 Kubil-Kaneschaku) wird derselben Zahl britischer Registertons gleichgeachtet.
2. In japanischen Häfen werden die vom 1. Juli 1895 ab nach der deutschen Schiffs-
vermessungsordnung vom 1. März 1895 ausgestellten Meßbriefe deutscher Schiffe ohne Nach-
vermessung anerkannt. Die darin nachgewiesene Zahl britischer Registertons wird derselben
Zahl japanischer Tonnen gleichgeachtet.
Dasselbe gilt von den vor dem 1. Juli 1895 nach den früheren Schiffsvermessungs-
ordnungen vom 5. Juli 1872 und 20. Juni 1888 ausgestellten Meßbriefen deutscher Schiffe,
einschließlich der gemäß §. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter An-
wendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume aus-
gestellten Spezialmeßbriefe der Dampfschiffe. Deutsche Dampfschiffe, welche einen vor dem