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2) Ueber keinen Contract, durch welchen ein Lehen- oder zinsbares Hof-Gut zertrennt
wird, darf gemeinderaͤthlich erkannt werden, ehe der Verkaͤufer sich daruͤber
ausgewiesen hat, daß er seinen Verpflichtungen dem Gefaͤllherrn gegenüber
Genüge geleistet habe. (lI. Edibt vom 13. November 1817, F. 9, K. Verordnung
vom 10. September 1818, K. 16, Reg. Blatt S. 508.) Auch haben
3) die Gemeinderäthe vor der Insinuation solcher Contracte die Käufer der einzelnen
Stücke von den auf denselben ruhenden Lasten in Kenntniß zu seßen.
4) Den bei den Güterversteigerungen überhaupt vorbommenden stttenverderblichen
Gebräuchen, insbesondere dem Aufstellen und Abreichen von Speisen und Getränken
an die Kaufslustigen, dem Aufspielen von Musikanten, so wie der
Vornahme von Versteigerungen zur Nachtzeit, ist von den Polizeibehörden
mit allen thunlichen Mitteln entgegenzuwirken. Endlich werden
5) die Orts-Vorsteher und Gemeinderäthe erinnert, jeder eigenen Theilnahme
an solchen Mißbräuchen, durch welche ihr amtliches Ansehen gefährdet würde,
sich zu enthalten.
Die Bezirksgerichte und Bezirks-Polizeiämter haben sich, jedes in seinem Wirkungskreise,
der genauen Handhabung dieser Vorschriften, namentlich aber der ungesäumten
Vollziehung der unter 1 angeordneten öffentlichen Verwarnung der Angehörigen
ihrer Gemeinden zu versichern, und die gegen die Bestimmung 5 sich verfehlenden
Orts-Borsteher und Gemeinderathsglieder zur Verantwortung zu ziehen
und nach Befinden über ihre Verschuldung an die höhere Behörde (den Gerichtshof
oder die Kreisregierung) Bericht zu erstatten.
Stuttgart den 22. December 1841. Prieser. Schlaper.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend den Besuch der Landes-Universttät.
Zu Anfang des gegenwärtigen Winterhalbjahrs befanden sich auf der Universität
Tübingen Studirende: