Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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2)  Ueber  keinen  Contract,  durch  welchen  ein  Lehen-  oder  zinsbares  Hof-Gut  zertrennt
  wird,  darf  gemeinderaͤthlich  erkannt  werden,  ehe  der  Verkaͤufer  sich  daruͤber
  ausgewiesen  hat,  daß  er  seinen  Verpflichtungen  dem  Gefaͤllherrn  gegenüber
  Genüge  geleistet  habe.  (lI.  Edibt  vom  13.  November  1817,  F.  9,  K.  Verordnung
  vom  10.  September  1818,  K.  16,  Reg.  Blatt  S.  508.)  Auch  haben

3)  die  Gemeinderäthe  vor  der  Insinuation  solcher  Contracte  die  Käufer  der  einzelnen
  Stücke  von  den  auf  denselben  ruhenden  Lasten  in  Kenntniß  zu  seßen.

4)  Den  bei  den  Güterversteigerungen  überhaupt  vorbommenden  stttenverderblichen
Gebräuchen,  insbesondere  dem  Aufstellen  und  Abreichen  von  Speisen  und  Getränken
  an  die  Kaufslustigen,  dem  Aufspielen  von  Musikanten,  so  wie  der
Vornahme  von  Versteigerungen  zur  Nachtzeit,  ist  von  den  Polizeibehörden
mit  allen  thunlichen  Mitteln  entgegenzuwirken.  Endlich  werden

5)  die  Orts-Vorsteher  und  Gemeinderäthe  erinnert,  jeder  eigenen  Theilnahme
an  solchen  Mißbräuchen,  durch  welche  ihr  amtliches  Ansehen  gefährdet  würde,
sich  zu  enthalten.

Die  Bezirksgerichte  und  Bezirks-Polizeiämter  haben  sich,  jedes  in  seinem  Wirkungskreise,
  der  genauen  Handhabung  dieser  Vorschriften,  namentlich  aber  der  ungesäumten
  Vollziehung  der  unter  1  angeordneten  öffentlichen  Verwarnung  der  Angehörigen
  ihrer  Gemeinden  zu  versichern,  und  die  gegen  die  Bestimmung  5  sich  verfehlenden
  Orts-Borsteher  und  Gemeinderathsglieder  zur  Verantwortung  zu  ziehen
und  nach  Befinden  über  ihre  Verschuldung  an  die  höhere  Behörde  (den  Gerichtshof
  oder  die  Kreisregierung)  Bericht  zu  erstatten.

Stuttgart  den  22.  December  1841.  Prieser.  Schlaper.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universttät.
Zu  Anfang  des  gegenwärtigen  Winterhalbjahrs  befanden  sich  auf  der  Universität
  Tübingen  Studirende: