Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Branntweinsteuer-Grundbestimmungen. 
  
« 8. 1. 
I. Einleitung. Die Branntweinsteuergesetze und die Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen gelten 
1. Gellungsgebiet für das Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft. 
der Branntwein- Die Branntweinsteuergemeinschaft umfaßt das deulsche Zollgebiet mit Ausnahme des Groß- 
steuergesete herzogthums Luxemburg. 
. 2. 
2. Brennereien. Branntwein darf nur in angemeldeten Brennereien hergestellt werden. Die Vorschriften 
über die Anmeldung und Kontrole der Brennereien und über die Besteuerung des erzeugten Brannt- 
weins sind in der Brennereiordnung und der Meßuhrordnung gegeben. 
— 
8. 3. 
3. Betriebsjahr. Das Betriebsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober des einen bis einschließlich den 
30. September des nächsten Jahres. 
4. 
4. Branntwein- Der im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft erzeugte Branntwein unterliegt, sofern er 
steuerarken. nicht aus besonderen Gründen steuerfrei zu lassen ist (§. 57): 
a) der Verbrauchsabgabe; 
b) der Maischbottichsteuer oder dem Zuschlage zur Verbrauchsabgabe; 
c) zunter den Voraussetzungen der 8§. 172 bis 175 der Brennereiordnung der Brenn- 
teuer. 
Die Verbrauchsabgabe, der Zuschlag und die Brennsteuer werden nach der in dem Brannt- 
wein enthaltenen Alkoholmenge, die Maischbottichsteuer, soweit nicht für Abfindungsbrennereien 
besondere Vorschriften gegeben sind (B. O. §. 319 unter b und c) nach dem Raumgehalte der zur 
Einmaischung benutzten Gefäße berechnet. 
Die Sätze, nach denen die Branntweinsteuer erhoben wird, sind im achten Titel des ersten 
Buches und im fünften Titel des zweilen Buches der Brennereiordnung angegeben. 
Die für die Verbrauchsabgabe gegebenen Vorschriften gelten auch für den Zuschlag zur 
Verbrauchsabgabe. " 
S. 5. 
ö. Steuerliche Kon- Der erzeugte Branntwein verbleibt, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, unter steuer- 
trole des Brannt= licher Kontrole, bis er gemäß der Befreiungsordnung steuerfrei gelassen oder bis die Verbrauchs- 
weins. abgabe gezahlt oder gestundet ist. 
Der unter steuerlicher Kontrole stehende Branntwein kann mit amtlichen Begleitscheinen 
versendet, in amtlich zu verschließende Lager aufgenommen und in amtlich zu beaussichtigenden 
Anstalten gereinigt werden. Die näheren Vorschriften hierüber sind in der Begleitscheinordnung, 
der Lagerordnung und der Reinigungsordnung gegeben. 
. 6. 
II. Allgemeine Ver- Die Erhebung und Verwaltung der Branntweinsteuer kommt den einzelnen Bundesstaaten 
waltungsvor= zu, welchen dafür eine Verwaltungskostenvergütung gewährt wird. 
schriften. Falls in einzelnen Bundesstaaten die in den Ausführungsbestimmungen genannien Amts- 
1. Steuerver- stellen und Beamten nicht vorhanden sind oder zur Uebernahme der ihnen übertragenen Obliegen- 
waltung. heiten nicht geeignet erscheinen, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde die Amisstellen und 
eamten, die an ihre Stelle treten.
	        
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