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4b) Verfügung, betreffend die Errichtung einer Handels= und Gewerbekammer in Reutlingen.
In Gemäßheit höchslter Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 11. d. M.
wird Folgendes verfügt:
K. 1.
In der Stadt Reutlingen wird eine Handels= und Gewerbekammer mit den in der
K. Verordnung vom 19. September v. J. bezeichneten Befugnissen errichtet.
8. 2.
Der Bezirk der Kammer umfaßt die Städte Reutlingen, Balingen, Ebingen, Freudenstadt,
Metzingen, Nagold, Nürtingen, Rottweil, Schramberg, Tuttlingen, Tübingen
und Urach.
K. 3.
Die Handels= und Gewerbekammer in Reutlingen besteht aus zwölf Mitgliedern.
Von denselben haben vier dem Stande der Kaufleute, vier dem der Fabrikanten, und vier
dem der kleineren Gewerbe anzugebören.
Stuttgart den 15. September 1855. Für den Minister:
Geßler.
c) Verfügung, betreffend die Errichtung einer Handels= und Gewerbekammer in Ulm.
In Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 11. d. M.
wird Folgendes verfügt: 1
8. 1.
In der Stadt Ulm wird eine Handels= und Gewerbekammer mit den in der K. Verordnung
vom 19. September v. J. bezeichneten Befugnissen errichtet.
g. 2.
Der Bezirk der Kammer umfaßt die Städte Ulm, Biberach, Blaubeuren, Friedrichshafen,
Geislingen, Inny und Ravensburg.
g. 3.
Die Handels= und Gewerbekammer in Ulm besteht aus zwölf Mitgliedern. Von
venselben haben vier dem Stande der Kaufleute, vier dem der Fabrikanten, und vier dem
der kleineren Gewerbe anzugehören.
Stuttgart den 15. September 1855. Für den Minister:
Geßler.