Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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4b)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Reutlingen.

In  Gemäßheit  höchslter  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.
wird  Folgendes  verfügt:
K.  1.
In  der  Stadt  Reutlingen  wird  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  mit  den  in  der
K.  Verordnung  vom  19.  September  v.  J.  bezeichneten  Befugnissen  errichtet.
8.  2.
Der  Bezirk  der  Kammer  umfaßt  die  Städte  Reutlingen,  Balingen,  Ebingen,  Freudenstadt,
  Metzingen,  Nagold,  Nürtingen,  Rottweil,  Schramberg,  Tuttlingen,  Tübingen

und  Urach.
K.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Reutlingen  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.
Von  denselben  haben  vier  dem  Stande  der  Kaufleute,  vier  dem  der  Fabrikanten,  und  vier
dem  der  kleineren  Gewerbe  anzugebören.

Stuttgart  den  15.  September  1855.  Für  den  Minister:
Geßler.

c)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ulm.

In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.

wird  Folgendes  verfügt:  1
8.  1.

In  der  Stadt  Ulm  wird  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  mit  den  in  der  K.  Verordnung

  vom  19.  September  v.  J.  bezeichneten  Befugnissen  errichtet.
g.  2.

Der  Bezirk  der  Kammer  umfaßt  die  Städte  Ulm,  Biberach,  Blaubeuren,  Friedrichshafen,
  Geislingen,  Inny  und  Ravensburg.

g.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ulm  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern.  Von
venselben  haben  vier  dem  Stande  der  Kaufleute,  vier  dem  der  Fabrikanten,  und  vier  dem
der  kleineren  Gewerbe  anzugehören.

Stuttgart  den  15.  September  1855.  Für  den  Minister:
Geßler.