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XII Druucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbar-
orts verkehrs (§S. 37). **
bis 50 Gramm einschliebliHHggg 3 Pf.
über 50 = 100. - -....................... 10 : ,
-100-250 - -...—.-....-............ 1
“ 250 - 500 3 . -ö .......................... s,
-500Grammbis1Kilogrammemfchließltch.................. 30-«
Unfrankirte Drucksachen gelangen nicht zur Absend ung.
#ll Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwarts.
XI/V. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestmmungen unter I und II ent-
sprechende Drucksachen anzusehen: . 6 .
prech 1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestanftheile der-
jenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung
erfolgen solll " 6 *r*•*
2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von
der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung
bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der
Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeilungs= 2c. Exemplare
ist Sache des Verlegers.
XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht
geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückwersung solcher Beilagen befugt, die nach
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeilungs-
packeten nicht geeignet erscheinen.
XVII Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeilungsbeilagen zur Einlieferung
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammt-
betrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare
Pfeumgsumme aufwärts abgerundet.
8. 9.
1 Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise
mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen
Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten ausgenommene Urkunden jeder Art,
Frachibrrese oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere,
die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher
Verträge, gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche
Partituren oder Notenblätler, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen,
korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst-
oder Arbeitsbücher 2c.
J I.. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für
unclache geltenden Vorschriften (§. 8). Die Ausschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapiere“
en.
II! Geschäftspopiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
IV Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebuhr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und
Nachbarortsverkehrs (s. 37):
4 bis 250 Gramm einschließlich. 10 Pfe.,
über 250 = 500 - - 20 „
½m!*“m #: 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. 30
Unfrankirte Geschaftspapiere gelangen nicht zur Absendung.
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b) Drucksac
als außen
gewöhnlic
Zeilunge
beilagen
Geschäft:
papiere.